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Norm [ZURÜCKGEZOGEN]
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Diese Norm konkretisiert einschlägige Anforderungen von Anhang I der EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG an erstmals im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) in Verkehr gebrachte Maschinen, um den Nachweis der Übereinstimmung mit diesen Anforderungen zu erleichtern. Ab dem Zeitpunkt ihrer Bezeichnung als harmonisierte Norm im Amtsblatt der Europäischen Union kann der Hersteller bei ihrer Anwendung davon ausgehen, dass er die von der Norm behandelten Anforderungen der Maschinenrichtlinie eingehalten hat (sogenannte Vermutungswirkung). Dieses Dokument detailliert die in Abschnitt 4 aufgeführten signifikanten Gefährdungen, Gefährdungssituationen und Gefährdungsereignisse, die auf stationäre und verschiebbare kombinierte Holzbearbeitungsmaschinen mit zwei oder mehreren von den nur nachfolgend aufgeführten Einheiten zutreffen: * zum Abrichthobeln, * zum Sägen (gemeinsamer Betrieb oder nicht mit der Tischfräseinheit mit senkrechter Spindel), * zum Tischfräsen mit senkrechter Spindel, * zum Bohren (Langlochbohren) und * zum Dickenhobeln, im Folgenden als "Maschinen" bezeichnet, die konstruiert sind zum Bearbeiten von Massivholz, Spanplatten, Faserplatten, Sperrholz sowie diesen Werkstoffen, wenn sie kunststoffbeschichtet oder mit Kunststoffkanten oder mit Furnier versehen sind, wenn sie bestimmungsgemäß und entsprechend den vorhersehbaren Bedingungen des Herstellers verwendet werden. Dieses Dokument gilt nicht für: * kombinierte Maschinen, die nur aus einer Abricht- und einer Dickenhobeleinheit bestehen; * kombinierte Maschinen mit einer Bandsäge-Einheit; * kombinierte transportable elektrisch angetriebene Werkzeuge oder irgendwelche Anpassungen, die ihre Verwendung in einer anderen Weise zum Beispiel Einbau in einem Gestell ermöglichen; * Maschinen mit einer durch einen eigenen Motor angetriebenen Langlochbohreinheit. Die in dieser Europäischen Norm behandelten Maschinen sind unter 5 des Anhangs IV der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG genannt. Dieses Dokument gilt in erster Linie für Maschinen, die nach seiner Veröffentlichung als EN hergestellt wurden. Diese Norm beinhaltet die Deutsche Fassung der vom Technischen Komitee CEN/TC 142 "Holzbearbeitungsmaschinen - Sicherheit im Europäischen Komitee für Normung" (CEN) ausgearbeiteten EN 940:2009+A1:2012. Gegenüber der DIN EN 940:2009-12 sind folgende wesentliche Änderungen vorgenommen worden: a) In Abschnitt 5 wurden die Anforderungen an die sicherheitsrelevanten Steuerungsfunktionen im Hinblick auf die EN ISO 13849-1:2008 überarbeitet und erforderliche Performance Level PLr festgelegt; b) Die Abschnitte 5.2.1.2 und 5.2.1.3 wurden ersatzlos gestrichen; c) In den Abschnitten 5.2.4 und 5.2.5 wurden STO und SS1 als Alternative zur Trennung der Antriebe von der Energiezufuhr für das Stillsetzen der Maschinen und den Not-Halt zugelassen; d) In Abschnitt 5.4.3 wurden zusätzliche Anforderungen an das Späneerfassungssystem gestellt; e) In Abschnitt 6.3 wurden zusätzliche Anforderungen hinsichtlich der Betriebsanleitung in die Norm aufgenommen; f) Die Anhänge B und C wurden ersatzlos gestrichen; Die nationalen Interessen bei der Erarbeitung wurden vom Ausschuss NA 060-06-01 AA "Holzbearbeitungsmaschinen - Sicherheit" im Fachbereich "Holzbearbeitungsmaschinen" des Normenausschusses Maschinenbau (NAM) im DIN wahrgenommen. Vertreter der Hersteller und Anwender von kombinierten Holzbearbeitungsmaschinen sowie der Berufsgenossenschaften waren an der Erarbeitung beteiligt.
Dieses Dokument ersetzt DIN EN 940:2009-12 .
Dokument wurde ersetzt durch DIN EN ISO 19085-11:2020-08 .
Gegenüber der DIN EN 940:2009-12 wurden folgende Änderungen vorgenommen: a) In Abschnitt 5 wurden die Anforderungen an die sicherheitsrelevanten Steuerungsfunktionen im Hinblick auf die EN ISO 13849-1:2008 überarbeitet und erforderliche Performance Level PLr festgelegt; b) die Abschnitte 5.2.1.2 und 5.2.1.3 wurden ersatzlos gestrichen; c) in den Abschnitten 5.2.4 und 5.2.5 wurden STO und SS1 als Alternative zur Trennung der Antriebe von der Energiezufuhr für das Stillsetzen der Maschinen und den Not-Halt zugelassen; d) in Abschnitt 5.4.3 wurden zusätzliche Anforderungen an das Späneerfassungssystem gestellt; e) in Abschnitt 6.3 wurden zusätzliche Anforderungen hinsichtlich der Betriebsanleitung in die Norm aufgenommen; f) die Anhänge B und C wurden ersatzlos gestrichen.