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Norm [ZURÜCKGEZOGEN]
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Diese Europäische Norm legt Anforderungen an die Höchstmengen und, in einigen Fällen, an die Höchstkonzentrationen bestimmter Stoffe und Gemische fest, die in Experimentierkästen für chemische und ähnliche Versuche verwendet werden. Sie gilt für Experimentierkästen für chemische und ähnliche Versuche, einschließlich Experimentierkästen zur Kristallzucht und Experimentierkästen zur Erzeugung von Kohlenstoffdioxid sowie Ergänzungskästen. Die Norm umfasst außerdem Experimentierkästen mit chemischen Versuchen auf dem Gebiet der Mineralogie, Biologie, Physik, Mikroskopie und der Umweltwissenschaften, sofern diese einen oder mehrere chemische Stoffe und/oder Gemische enthalten, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008/EG als gefährlich eingestuft sind. Sie legt Anforderungen an die Kennzeichnung, die Inhaltsangabe, die Gebrauchsanleitung, den Augenschutz und an die zur Durchführung der Versuche zu verwendende Ausrüstung fest. Die Norm wurde vom Technischen Komitee CEN/TC 52 "Sicherheit von Spielzeug" erarbeitet, dessen Sekretariat vom DS (Dänemark) gehalten wird. Das zuständige deutsche Spiegelgremium ist der Arbeitskreis NA 095-05-01-02 AK "Sicherheit von Spielzeug - Chemische Eigenschaften" im Normenausschuss Sicherheitstechnische Grundsätze (NASG) im DIN Deutsches Institut für Normung e. V.
Dieses Dokument ersetzt DIN EN 71-4:2009-12 .
Dokument wurde ersetzt durch DIN EN 71-4:2021-03 .
Gegenüber DIN EN 71-4:2009-12 wurden folgende Änderungen vorgenommen: a) Norm überarbeitet, um bestimmte neue sicherheitstechnische Anforderungen der Richtlinie 2009/48/EG, im Vergleich zur Richtlinie 88/378/EWG, sowie die Anforderungen an die Kennzeichnung von chemischen Stoffen nach Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 einzubeziehen, wie sie auch für einzeln abgegebene Stoffe gelten würde; b) Anwendungsbereich erweitert, um Experimentierkästen zur Kristallzucht und Experimentierkästen zur Erzeugung von Kohlenstoffdioxid abzudecken; c) Begriffe "chemisches Spielzeug", "Experimentierkasten", "Experimentierkasten zur Kristallzucht", "Experimentierkasten zur Erzeugung von Kohlenstoffdioxid" und "Kosmetikkoffer" hinzugefügt und die Definition von Chemieexperimentierkasten angepasst; d) in Tabelle 1 Nelkenöl entfernt und in Tabelle 1, Tabelle 2 und in Tabelle 3 die Gefahrensymbole durch die entsprechenden GHS-Piktogramme ersetzt und die Signalwörter und die INDEX-Nummern hinzugefügt; e) für Chemieexperimentierkästen dürfen unter bestimmten Bedingungen nun auch Farbstoffe und Färbemittel in einem Chemieexperimentierkasten enthalten sein, die nicht in Tabelle 1 und 2 festgelegt wurden; f) Anforderungen an Experimentierkästen zur Kristallzucht, einschließlich einer Liste zulässiger Stoffe (Tabelle 4), als neuen Unterabschnitt 4.2 hinzugefügt; g) Anforderungen an Experimentierkästen zur Erzeugung von Kohlenstoffdioxid, einschließlich einer Liste der zulässigen Stoffe (Tabelle 5), als neuen Unterabschnitt 4.3 hinzugefügt; h) in 5.2.4 Anforderungen an die Verpackung von Stoffen zur Kristallzucht und von Stoffen zur Erzeugung von Kohlenstoffdioxid hinzugefügt; i) in 5.5 Prüfverfahren für den Augenschutz entfernt und festgelegt, dass Experimentierkästen, die Stoffe enthalten, die mit dem GHS-Piktogramm GHS05 zu kennzeichnen sind, sowie Chemieexperimentierkästen einen Augenschutz enthalten müssen; j) in Abschnitt 6 Anforderungen an die Kennzeichnung an die Richtlinie 2009/48/EG und an die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 angepasst; k) in Abschnitt 7 Anforderungen an die Inhaltsangabe überarbeitet (z. B. R/S-Sätze durch H- und P-Sätze ersetzt) sowie allgemeine Erste-Hilfe-Informationen geringfügig angepasst; l) Sicherheitsregeln für Chemieexperimentierkästen überarbeitet und Sicherheitsregeln für Experimentierkästen zur Kristallzucht und für Experimentierkästen zur Erzeugung von Kohlenstoffdioxid hinzugefügt; m) informativen Anhang B mit Erläuterungen aufgenommen; n) informativen Anhang C zu Umweltgesichtspunkten aufgenommen; o) Anhang ZA überarbeitet.