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Norm [AKTUELL]
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Diese Internationale Norm behandelt die Sicherheit von elektromotorisch oder -magnetisch betriebenen: - handgeführten Werkzeugen (IEC 62841-2); - transportablen Werkzeugen (IEC 62841-3); - Rasen- und Gartenmaschinen (IEC 62841-4). Elektrowerkzeuge mit elektrischen Heizelementen gehören in den Anwendungsbereich dieser Norm. Handgeführte Elektrowerkzeuge, die in einer Halterung oder Aufnahmevorrichtung befestigt und ohne Änderung des Werkzeugs selbst als ortsfeste Elektrowerkzeuge angewendet werden können, gehören in den Anwendungsbereich dieser Norm. Solch eine Kombination aus handgeführtem Elektrowerkzeug und einer Halterung wird als transportables Elektrowerkzeug angesehen und folglich durch den zutreffenden Teil 3 behandelt. Diese Norm gilt für die Gefährdungen, die von Elektrowerkzeugen ausgehen und denen alle Personen beim bestimmungsgemäßen Gebrauch und beim vernünftigerweise vorhersehbaren Fehlgebrauch der Elektrowerkzeuge ausgesetzt sind. Die Bemessungsspannung beträgt bis 250 V für einphasige Wechselstrom- oder Gleichstromwerkzeuge und bis 480 V für dreiphasige Wechselstromwerkzeuge. Die Bemessungsaufnahme beträgt nicht mehr als 3700 W. Die für die Anwendbarkeit dieser Norm geltenden Grenzwerte für akkubetriebene Elektrowerkzeuge werden in den Abschnitten K.1 und L.1 angegeben. Anforderungen an Motoren, die nicht gegen die Stromversorgung isoliert sind und eine Basisisolierung besitzen, die nicht für die Bemessungsspannung der Elektrowerkzeuge ausgelegt ist, werden in Anhang B beschrieben. Anforderungen für Akkugespeiste elektromotorisch oder -magnetisch angetriebene Werkzeuge und Akkublöcke für solche Werkzeuge sind im Anhang K angegeben. Anforderungen für solche Werkzeuge, die direkt am Netz oder einer nicht isolierten Stromversorgung betrieben und/oder geladen werden, sind im Anhang L angegeben. Dieses Dokument beschreibt neben den Anforderungen zu den allgemeinen Prüfbedingungen unter anderem auch Anforderungen zu Aufschriften und Gebrauchsinformationen, Schutz gegen Zugang zu aktiven Teilen, Anlauf, Erwärmung, Feuchtebeständigkeit, Dauerhaftigkeit, mechanischer Festigkeit und dessen Aufbau. Diese Norm gilt nicht für: - Elektrowerkzeuge, die für den Einsatz in explosionsgefährdeten Bereichen bestimmt sind (Staub, Dampf oder Gas); - Elektrowerkzeuge für die Zubereitung und Verarbeitung von Nahrungsmitteln; - Elektrowerkzeuge für medizinische Zwecke; - Elektrowerkzeuge zur Verwendung mit Kosmetika oder pharmazeutischen Erzeugnissen; - Elektrowärmewerkzeuge; - elektromotorisch betriebene Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke; - elektrische Ausrüstung für industrielle Werkzeugmaschinen; – kleine, durch Kleinspannungs-Transformator versorgte Tischwerkzeuge zur Verwendung im Modellbau, zum Beispiel zum Bau von ferngesteuerten Flugzeugen, Autos und so weiter. Gegenüber DIN EN 62841-1 (VDE 0740-1):2016-07, DIN EN 62841-1 Berichtigung 1 (VDE 0740-1 Berichtigung 1):2021-08 und DIN EN 62841-1 Berichtigung 2 (VDE 0740-1 Berichtigung 2):2022-05 wurden folgende Änderungen vorgenommen: a) die Bestimmung des Emissionsschalldruckpegels für handgeführte Elektrowerkzeuge wurde von 1 m Abstand auf 0,7 m Abstand geändert; b) die Anforderungen für die Geräusch- und Schwingungsminderung wurden nach Abschnitt 21 verschoben; c) Anhang ZA und Abschnitt 2 wurden ersetzt. Das vorliegende Dokument ist für Hersteller und Anwender für die Entwicklung und Prüfung von handgeführten Werkzeugen, transportablen Werkzeugen und Rasen- und Gartenmaschinen auch bezeichnet als "Elektrowerkzeuge" oder "Maschinen" heranzuziehen.
Gegenüber DIN EN 62841-1 (VDE 0740-1):2016-07, DIN EN 62841-1 Berichtigung 1 (VDE 0740-1 Berichtigung 1):2021-08 und DIN EN 62841-1 Berichtigung 2 (VDE 0740-1 Berichtigung 2):2022-05 wurden folgende Änderungen vorgenommen: a) die Bestimmung des Emissionsschalldruckpegels für handgeführte Elektrowerkzeuge wurde von 1 m Abstand auf 0,7 m Abstand geändert; b) die Anforderungen für die Geräusch- und Schwingungsminderung wurden nach Abschnitt 21 verschoben; c) Anhang ZA und Abschnitt 2 wurden ersetzt; d) Ergänzung einer Untersuchungsmethode zur Bewertung der Dauerhaftigkeitsanforderungen für Klebeetiketten in Anhang ZB; e) Löschung des Verweises auf UL 969 in 8.12, statt dessen Anhang ZB und relevante Begriffe neu.