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Norm [ZURÜCKGEZOGEN]
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Diese Norm legt Prüfverfahren und Anforderungen für Lithium-Primär- und -Sekundärzellen und -batterien fest, um ihre Sicherheit beim Transport, ausgenommen zur Wiederverwertung oder zur Entsorgung, sicherzustellen. In dieser zweiten Ausgabe wurden Änderungen in Kapitel 38.3 des UN Manual of Tests and Criteria berücksichtigt. Die wichtigsten Änderungen sind: Unterscheidung zwischen kleinen und großen Zellen und Batterien anhand der Bruttomasse und nicht nach dem Lithiuminhalt oder der Wattstundenbemessung (Energiebemessung); Kombination der Kriterien für keinen Masseverlust (NM) und keine Undichtheit (NL) zu einem Kriterium (NL); Vergrößerung eines zulässigen Masseverlustes von 0,2 % von 5 g bis 75 g Masse einer Zelle oder Batterie; eine Verringerung von 4 auf 2 Prüflinge bei den Prüfungen T-1 bis T-5 und T-8 für große Batterien; die Verringerung der geforderten Prüflinge bei kleinen Batteriesätzen (5.2.2); eine Ersetzung der Schlagprüfung durch die Quetschprüfung von prismatischen Zellen, Pouch-Zellen und Knopfzellen sowie Rundzellen mit einem Durchmesser nicht über 20 mm. Zuständig ist das DKE/K 372 "Primärbatterien" der DKE Deutsche Kommission Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik im DIN und VDE.
Dieses Dokument ersetzt DIN EN 62281:2005-02; VDE 0509-6:2005-02 .
Dokument wurde ersetzt durch DIN EN 62281:2017-11; VDE 0509-6:2017-11 .
Gegenüber DIN EN 62281 (VDE 0509-6):2005-02 wurden folgende Änderungen vorgenommen: a) Unterscheidung zwischen kleinen und großen Zellen oder Batterien anhand der Bruttomasse und nicht nach dem Lithiuminhalt oder der Wattstundenbemessung (Nennenergie); b) Kombination der Kriterien "kein Masseverlust" (NM) und "kein Austreten von Batterieflüssigkeit" (NL) zu einem Kriterium (NL); c) Vergrößerung des zulässigen Masseverlustes von 0,2 % von 5 g bis 75 g Masse einer Zelle oder Batterie; d) Verringerung von 4 auf 2 Prüflinge bei den Prüfungen T-1 bis T-5 und T-8 für große Batterien; e) Verringerung der geforderten Prüflinge bei kleinen Batteriesätzen (5.2.2); f) Reduzierung der Schwingungsamplitude auf 2 g bei der Prüfung T-3; g) Ersatz der Aufprallprüfung durch die Quetschprüfung von prismatischen Zellen, Pouch-Zellen und Knopfzellen sowie Rundzellen mit einem Durchmesser nicht über 20 mm.