Montag bis Freitag von 08:00 bis 15:00 Uhr
Norm [AKTUELL]
Produktinformationen auf dieser Seite:
Schnelle Zustellung per Download oder Versand
Jederzeit verschlüsselte Datenübertragung
Radon ist ein natürliches radioaktives Gas, das beim Zerfall von 226Ra, 223Ra und 224Ra entsteht, welche ihrerseits Folgeprodukte von 238U, 235U und 232Th sind, die in der Erdkruste vorkommen. Durch Zerfall der Radonisotope entstehen drei Zerfallsreihen, die jeweils mit einem stabilen Bleiisotop enden. Radonisotope und die entsprechenden kurzlebigen Radonfolgeprodukte sind von besonderer Bedeutung, da sie den größten Beitrag zur Strahlenexposition der Bevölkerung durch natürliche Radioaktivität liefern. An manchen Arbeitsplätzen, zum Beispiel in Untertage-Bergwerken, Kurbädern und Wasserwerken, unterliegen die Beschäftigten erheblichen Strahlenexpositionen durch Radonfolgeprodukte. Diese Radionuklide sind in verschiedener Art in der Luft enthalten: die Radonisotope in gasförmiger Form, die Folgeprodukte als sehr kleine Teilchen. Zweck dieses Teils der Reihe DIN EN 61577 ist es, die besonderen Anforderungen an die Prüfung von Geräten zu beschreiben, die die Aktivitätskonzentration und/oder die potenzielle Alpha-Energie-Konzentration von luftgetragenen Radon-Folgeprodukten im Freien, in Wohnungen und an Arbeitsplätzen inklusive Untertage-Bergwerken messen sollen. Zuständig ist das DKE/GUK 967.2 "Aktivitätsmessgeräte für den Strahlenschutz" der DKE Deutsche Kommission Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik in DIN und VDE.
Dieses Dokument ersetzt DIN IEC 61577-3:2012-06; VDE 0493-1-10-3:2012-06 .
Gegenüber DIN IEC 61577-3 (VDE 0493-1-10-3):2012-06 wurden folgende Änderungen vorgenommen: a) Der Bereich der mittleren aerodynamischen Durchmesser der Aerosolteilchen der Referenzatmosphären wurde auf 100 nm bis 500 nm erweitert; b) der Bereich der Umgebungstemperatur für Standardprüfbedingungen wurde auf 18 °C bis 24 °C erweitert; c) der Bereich der relativen Luftfeuchte für Standardprüfbedingungen wurde auf 40 % bis 75 % erweitert; d) die Äquivalentdosisleistung unter Standardprüfbedingungen darf bis zu 0,25 µSv/h betragen.