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Norm [AKTUELL]
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Dieser Teil von IEC 61558 behandelt Sicherheitsaspekte von Stelltransformatoren für allgemeine Anwendungen und Netzgeräte, die Stelltransformatoren für allgemeine Anwendungen enthalten. Transformatoren, die elektronische Stromkreise enthalten, werden auch in dieser Norm behandelt. Die Bemessungsversorgungsspannung überschreitet nicht 1 000 V Wechselspannung, und die Bemessungsversorgungsfrequenz überschreitet nicht 500 Hz. Diese Norm gilt für Transformatoren und (lineare) Netzgeräte, deren interne Betriebsfrequenzen nicht 500 Hz überschreitet. Die Anwendung dieser Norm in Kombination mit Teil 2-16 für Schaltnetzteile (SMPS) gilt auch für Stromversorgungen mit internen Betriebsfrequenzen über 500 Hz. Wenn Widersprüche bei den Anforderungen in diesen Teilen auftreten, ist der schärferen Anforderung der Vorrang zu geben. Der vorliegende Teil 2 14 gilt nicht für Transformatoren, die in IEC 60076 11 behandelt werden. Dieser Teil 2 14 gilt für ortsfeste oder ortsveränderliche, luftgekühlte (Konvektion oder künstlich), einphasige oder mehrphasige, unabhängige Trockentransformatoren oder Geräte-Trockentransformatoren: - Sparstelltransformatoren und Netzgeräte, die Sparstellstransformatoren enthalten; - Stelltransformatoren mit Potentialtrennung und Netzgeräte, die Stelltransformatoren mit Potentialtrennung enthalten; - Trennstelltransformatoren und Netzgeräte, die Trennstelltransformatoren enthalten; - Sicherheitstrennstelltransformatoren und Netzgeräte, die Sicherheitstrennstelltransformatoren enthalten. Die Wicklungen können vergossen oder nicht vergossen sein. Die Bemessungsausgangsleistung überschreitet nicht: - 40 kVA bei einphasigen Sparstelltransformatoren und Netzgeräten, die einphasige Sparstelltransformatoren enthalten; - 200 kVA bei mehrphasigen Sparstelltransformatoren und Netzgeräten, die mehrphasige Sparstelltransformatoren enthalten; - 1 kVA bei einphasigen Stelltransformatoren mit Potentialtrennung und Netzgeräten, die einphasige Stelltransformatoren mit Potentialtrennung enthalten; - 5 kVA bei mehrphasigen Stelltransformatoren mit Potentialtrennung und Netzgeräten, die mehrphasige Stelltransformatoren mit Potentialtrennung enthalten; - 25 kVA bei einphasigen Trennstelltransformatoren und Netzgeräten, die einphasige Trennstelltransformatoren enthalten; - 40 kVA bei mehrphasigen Trennstelltransformatoren und Netzgeräten, die mehrphasige Trennstelltransformatoren enthalten; - 10 kVA bei einphasigen Sicherheitstrennstelltransformatoren und Netzgeräten, die einphasige Sicherheitstrennstelltransformatoren enthalten; - 16 kVA bei mehrphasigen Sicherheitstrennstelltransformatoren und Netzgeräten, die mehrphasige Sicherheitstrennstelltransformatoren enthalten. Dieser Teil 2 14 ist anwendbar für Transformatoren ohne Begrenzung der Bemessungsausgangsleistung, die der Vereinbarung zwischen Käufer und Hersteller unterliegen. Bei Sparstelltransformatoren und Netzgeräten, die Sparstelltransformatoren enthalten: - darf die Leerlaufausgangsspannung oder die Bemessungsausgangsspannung nicht 1 000 V Wechselspannung oder 1 415 V geglättete Gleichspannung überschreiten; - bei unabhängigen Sparstelltransformatoren muss die Bemessungsausgangsspannung mehr als 50 V Wechselspannung oder 120 V geglättete Gleichspannung betragen, darf jedoch nicht 250 V Wechselspannung überschreiten. Sparstelltransformatoren und Netzgeräte, die Sparstelltransformatoren enthalten, welche von technisch ausgebildetem oder geschultem Personal betätigt werden sollen, werden als Gerätetransformatoren oder Gerätenetzteile betrachtet und dürfen eine Bemessungsausgangsspannung niedriger als 50 V Wechselspannung besitzen. Bei Stelltransformatoren mit Potentialtrennung und Netzgeräten, die Stelltransformatoren mit Potentialtrennung enthalten: - darf die Leerlaufausgangsspannung oder die Bemessungsausgangsspannung nicht 1 000 V Wechselspannung oder 1 415 V geglättete Gleichspannung überschreiten; - bei ortsveränderlichen Transformatoren mit Potentialtrennung muss die Bemessungsausgangsspannung mehr als 50 V Wechselspannung oder 120 V geglättete Gleichspannung betragen; - und die in diesem Teil 2-14 behandelt werden, dürfen nur zum Einsatz kommen, wenn nach den Errichtungsbestimmungen oder der Norm für das Endprodukt zwischen den Stromkreisen keine doppelte oder verstärkte Isolierung gefordert ist. Bei Trennstelltransformatoren und Netzgeräten, die Trennstelltransformatoren enthalten: - darf die Leerlaufausgangsspannung oder die Bemessungsausgangsspannung nicht 500 V Wechselspannung oder 708 V geglättete Gleichspannung überschreiten. Für Sonderanwendungen oder nach nationalen Errichtungsbestimmungen darf die Leerlaufausgangsspannung oder die Bemessungsausgangsspannung nicht 1 000 V Wechselspannung oder 1 415 V geglättete Gleichspannung überschreiten. - bei unabhängigen Trenntransformatoren darf die Bemessungsausgangsspannung nicht 250 V Wechselspannung überschreiten. - werden eingesetzt, wenn nach den Errichtungsbestimmungen oder der Norm für das Endprodukt zwischen den Stromkreisen doppelte oder verstärkte Isolierung gefordert ist. Bei Sicherheitstrennstelltransformatoren und Netzgeräten, die Sicherheitstransformatoren enthalten: - darf die Leerlaufausgangsspannung oder die Bemessungsausgangsspannung nicht 50 V Wechselspannung oder 120 V geglättete Gleichspannung überschreiten; - werden eingesetzt, wenn nach den Errichtungsbestimmungen oder der Norm für das Endprodukt zwischen den Stromkreisen doppelte oder verstärkte Isolierung gefordert ist. Dieser Teil gilt nicht für äußere Stromkreise und deren Bauelemente, die für den Anschluss an die Eingangs- und Ausgangsklemmen der Transformatoren vorgesehen sind. Zuständig ist das DKE/K 323 "Transformatoren, Drosseln, Netzgeräte und entsprechende Kombinationen" der DKE Deutsche Kommission Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik im DIN und VDE.
Dieses Dokument ersetzt DIN VDE 0552:1969-05; VDE 0552:1969-05 .
Gegenüber DIN VDE 0552 (VDE 0552):1969-05 wurden folgende Änderungen vorgenommen: a) Anpassung an die DIN EN 61558-1 (VDE 0570-1); b) die Norm wurde grundlegend überarbeitet.