Montag bis Freitag von 08:00 bis 15:00 Uhr
Norm [ZURÜCKGEZOGEN]
Produktinformationen auf dieser Seite:
Schnelle Zustellung per Download oder Versand
Jederzeit verschlüsselte Datenübertragung
Diese Norm wird zusammen mit DIN EN 61010-1 (VDE 0411-1):2011-07 angewendet und gilt für automatische und semiautomatische Laborgeräte für Analysen und andere Zwecke. Automatische und semiautomatische Laborgeräte bestehen aus Einrichtungen oder Systemen zur Messung oder Änderung einer oder mehrerer Eigenschaften oder Parameter von Proben, deren vollständige Prozesse oder Teilprozesse ohne manuelle Eingriffe erfolgen. Geräte, die Teil eines solchen Systems sind, fallen in den Anwendungsbereich dieser Norm. Beispiele von Geräten, die in den Anwendungsbereich dieser Norm fallen: - Analysengeräte; - automatische Verteiler (Pipettiereinrichtung, Probenunterverteilung); - Geräte zur Proben-Replikation und -Amplifikation. Zuständig ist das DKE/K 913 "Sicherheitsanforderungen an typische Geräte, Einrichtungen und Systeme für Labor und Unterricht" der DKE Deutsche Kommission Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik in DIN und VDE.
Dieses Dokument ersetzt DIN EN 61010-2-081:2004-07; VDE 0411-2-081:2004-07 .
Dokument wurde ersetzt durch DIN EN IEC 61010-2-081:2022-07; VDE 0411-2-081:2022-07 .
Gegenüber DIN EN 61010-2-081 (VDE 0411-2-081):2004-07 wurden folgende Änderungen vorgenommen: a) IVD Geräte nach IEC 61010-2-101 wurden vom Anwendungsbereich ausgenommen. Dadurch sind Geräte nach IEC 61010-2-081 und nach IEC 61010-2-101 jetzt voneinander separiert. b) In Abschnitt 5 wurde ein neues Symbol für biologisches Risiko in Tabelle 1 ergänzt. c) In Abschnitt 5 wurde eine Anforderung für eine Aussage in der Gebrauchsanleitung zu gefährlichen Gasen und Substanzen ergänzt. d) In Abschnitt 5 wurde eine Kennzeichnungsanforderung der Fließrichtung ergänzt. e) In Abschnitt 7 wurde eine Anforderung für Anweisungen zur Wartung durch den Benutzer aufgenommen. f) In Abschnitt 8 wurden Geräte vom Falltest ausgenommen, deren Größe und Gewicht ein unbeabsichtigtes Bewegen unwahrscheinlich machen. g) In Abschnitt 13 wurden Anforderungen zur Kennzeichnung biologischer Gefährdungen ergänzt. h) In Abschnitt 15 wurden Anforderungen an den Schutz durch Verriegelungen mit elektrischen/elektronischen oder programmierbaren Komponenten ergänzt.