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Norm [ZURÜCKGEZOGEN]
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Die Norm gilt für Schweißstromquellen zum Lichtbogenschweißen und verwandte Prozesse für den gewerblichen Betrieb und für eine Netzspannung, die die in der Tabelle von DIN IEC 60038 (VDE 0175) angegebene nicht übersteigt, oder für mechanischen Antrieb. Festgelegt sind Sicherheits- und Leistungsanforderungen für den Bau von Schweißstromquellen und Plasmaschneidsystemen.
Für die Norm ist das K 361 "Lichtbogenschweißeinrichtungen (Schmelzschweißen)" zuständig.
Dieses Dokument ersetzt DIN EN 60974-1:2004-03; VDE 0544-1:2004-03 .
Dokument wurde ersetzt durch DIN EN 60974-1:2013-06; VDE 0544-1:2013-06 , DIN EN IEC 60974-1:2018-12; VDE 0544-1:2018-12 .
Gegenüber DIN EN 60974-1 (VDE 0544-1):2004-03 wurden folgende Änderungen vorgenommen: a) die Umgebungsbedingungen wurden geändert (siehe 4a und 4e); b) die Konformität von Bauteilen wird angegeben (siehe 5.3); c) die Reihenfolge der Typprüfung wurde geändert (siehe 5.4); d) zur Messung der Leerlaufspannung bei den Prüfungen werden genauere Anforderungen gestellt (siehe 5.5d); e) für gedruckte Schaltungen wurden Werte für Kriechstrecken aufgenommen (siehe Tabelle 2); f) die Anforderungen an Gehäuse wurden geändert (siehe 6.2.1); g) Anforderungen an den primären Kriechstrom wurden aufgenommen (siehe 6.3.7 und Anhang N); h) die Anforderungen an durch Verbrennungsmotor angetriebene Stromquellen wurden geändert (siehe 7.1.2 und 7.3.2); i) die Anforderungen an Anschlussklemmen für das Eingangsnetz wurden geändert (siehe 10.4.3 und 10.4.4); j) die Anforderungen an die Zugentlastung wurden geändert (siehe 10.5); k) die Anforderungen an die Gerätestecker wurden geändert (siehe 10.9); l) Eigenschaften von Plasmaschneidbrennern wurden aufgenommen (siehe 10.4.6); m) Anforderungen an Schweißleitungen wurden aufgenommen (siehe 11.7); n) Anforderungen an Kunststoffe als Gehäusematerial wurden aufgenommen (siehe 14.2.1); o) Anforderungen an den manuellen Transport wurden aufgenommen (siehe 14.3.2); p) bestehende ISO-Bildzeichen und Kennzeichen wurden berücksichtigt (siehe 15.3 und 17.2).