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Dieser Teil der Reihe IEC 60695 spezifiziert Einzelheiten für die Prüfung mit dem Glühdraht, die als Brennbarkeitsprüfung zur Bestimmung der Glühdrahtbrennbarkeitszahl (GWFI) an Prüflingen aus festen elektrischen Isolierstoffen oder anderen festen Werkstoffen ausgeführt wird. Der GWFI ist die höchste Temperatur, welche mithilfe des hier genormten Prüfverfahrens ermittelt wurde, bei der ein geprüftes Material a) sich nicht entzündet, oder falls eine Entzündung vorliegt, diese innerhalb von 30 s nach Entfernen des Glühdrahts erlischt und das Material nicht völlig verzehrt wurde, und b) geschmolzene Tropfen, sofern sie auftreten, das Seidenpapier nicht entzünden. Dieses Prüfverfahren stellt eine Materialprüfung dar, welche an einer Serie von standardisierten Prüflingen durchgeführt wird. Die damit gewonnenen Daten sowie Daten, welche über die Prüfmethode der Glühdrahtentzündungstemperatur (GWIT) nach IEC 60695-2-13 ermittelt wurden, können dann in einem Prozess der Materialvorauswahl nach IEC 60695-1-30 herangezogen werden, um eine Bewertung der Eignung von Materialien nach den Anforderungen der IEC 60695-2-11 vorzunehmen. Zuständig ist das K 133 "Prüfverfahren zur Beurteilung der Brandgefahr von elektrotechnischen Produkten und Isolierstoffen" der DKE Deutsche Kommission Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik im DIN und VDE.
Dieses Dokument ersetzt DIN EN 60695-2-12:2001-11; VDE 0471-2-12:2001-11 .
Dokument wurde ersetzt durch DIN EN 60695-2-12:2015-01; VDE 0471-2-12:2015-01 .
Gegenüber DIN EN 60695-2-12 (VDE 0471-2-12):2001-11 wurden folgende Änderungen vorgenommen: a) Änderung des Titels; b) Neuaufnahme einer Einleitung; c) Verdeutlichung des Anwendungsbereichs; d) Erweiterung des Abschnitts 2 "Normative Verweisungen"; e) Neuaufnahme von Begriffen im Abschnitt 3; f) Überarbeitung des Abschnitts 4 zum Abgleich mit der Reihe EN 60695-11 zur Einführung von Leitfäden für Prüfprogramme für Materialvariationen; g) Verdeutlichung des Abschnitts 8, Vorbehandlung (jetzt Abschnitt 7); h) Streichung des Abschnitts 9 "Anfangsmessungen"; i) Erweiterung des Abschnitts 10, Durchführung der Prüfungen (jetzt Abschnitt 8); j) Erweiterung des Abschnitts 11, Beobachtungen und Messungen (jetzt Abschnitt 9); k) Verdeutlichung des Abschnitts 12, Auswertung der Prüfergebnisse (jetzt Abschnitt 10); l) Erweiterung des Abschnitts 13, Prüfbericht (jetzt Abschnitt 11).