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Norm [ZURÜCKGEZOGEN]
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Diese Norm enthält die Deutsche Fassung der Europäischen Norm EN 55014-2:1997 mit eingearbeiteten Änderungen A1:2001 und A2:2008, die die Internationale Norm IEC/CISPR 14-2:1997 und ihre Änderung A1:2001 und Änderung A2:2008 übernimmt. Sie gilt für die Störfestigkeit von Haushaltgeräten, Elektrowerkzeugen und ähnlichen Elektrogeräten einschließlich elektrischer Spielzeuge. Sie umfasst Anforderungen an die Störfestigkeit im Frequenzbereich 0 kHz bis 400 GHz. Hierzu legt sie die Prüfstörgrößen, die Bewertungskriterien für das Betriebsverhalten, die Anwendbarkeit der Prüfungen, die Betriebsbedingungen während der Prüfungen und die Ermittlung der Konformität mit dieser Norm fest.
Gegenüber der vorhergehenden Norm wurden die normativen Verweisungen aktualisiert, die Definition 3.18 "Taktfrequenz" wurde ergänzt, Änderungen und Ergänzungen bezüglich bestimmter Prüffestlegungen wurden durchgeführt und der bisherige Abschnitt 10 zur Produkt-Dokumentation wurde gestrichen.
Für die Norm ist das DKE/UK 767.11 "EMV von Betriebsmitteln und Anlagen für häusliche, gewerbliche, industrielle, wissenschaftliche und medizinische Anwendungen, die beabsichtigt oder unbeabsichtigt HF erzeugen, sowie von Beleuchtungseinrichtungen" zuständig.
Dieses Dokument ersetzt DIN EN 55014-2:2002-08; VDE 0875-14-2:2002-08 .
Dokument wurde ersetzt durch DIN EN 55014-2:2016-01; VDE 0875-14-2:2016-01 .
Gegenüber DIN EN 55014-2 (VDE 0875-14-2):2002-08 wurden folgende Änderungen vorgenommen: a) Aktualisierung der normativen Verweisungen im Abschnitt 2 sowie des in der Anmerkung unter 9.2 genannten Dokuments; b) Ergänzung des Begriffs 3.18; c) Streichung der Anmerkung 1 in 4.2; d) Ergänzung in 5.6 zu den in der Tabelle 12 angegebenen Prüfpegeln, dass sie als Werte Leitung gegen Erde mit 12 Ohm Impedanz bzw. Leitung gegen Leitung mit 2 Ohm Impedanz festgelegt sind; e) Ergänzung einer Festlegung zum Phasenwinkel der positiven bzw. negativen Stoßspannungsimpulse in 5.6; f) Ersatz der Tabelle 13 in 5.7 durch eine neu formulierte Tabelle; g) Ersatz des ersten Absatzes in 8.1 durch einen neuen Absatz; h) Streichung des zweiten Satzes in 8.4 (Festlegung, dass zusätzlich Prüfungen bei fünf ausgewählten Frequenzen durchgeführt werden müssen); i) Streichung des bisherigen 8.7 und Änderung der Nummer des nachfolgenden Abschnitts in 8.7; j) Streichung des Abschnitts 10.