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Norm [AKTUELL]
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DIN EN 520:2009 legt Eigenschaften und Leistungsmerkmale für Gipsplatten zur Verwendung in Bauwerken fest einschließlich derer, die zur Weiterverarbeitung bestimmt sind. Die Norm gilt auch für Platten, die zur direkten Aufnahme einer dekorativen Beschichtung oder eines Gipsputzes vorgesehen sind. Die Norm erfasst folgende Leistungsmerkmale des Produktes: Brandverhalten, Wasserdampfdurchlässigkeit, Biegezugfestigkeit (Bruchlast), Stoßfestigkeit und Wärmedurchlasswiderstand. Die Norm gilt nicht für Gipsplatten, die weiterverarbeitet wurden (zum Beispiel zu Gipsplatten-Verbundelementen zur Schall- und Wärmedämmung, Gipsplatten mit dünnen Beschichtungen).
DIN EN 520:2009 legt Eigenschaften und Leistungsmerkmale für Gipsplatten zur Verwendung in Bauwerken fest einschließlich derer, die zur Weiterverarbeitung bestimmt sind. Die Norm gilt auch für Platten, die zur direkten Aufnahme einer dekorativen Beschichtung oder eines Gipsputzes vorgesehen sind.
Die Norm erfasst folgende Leistungsmerkmale des Produktes: Brandverhalten, Wasserdampfdurchlässigkeit, Biegezugfestigkeit (Bruchlast), Stoßfestigkeit und Wärmedurchlasswiderstand. Die Norm gilt nicht für Gipsplatten, die weiterverarbeitet wurden (zum Beispiel zu Gipsplatten-Verbundelementen zur Schall- und Wärmedämmung, Gipsplatten mit dünnen Beschichtungen).
Gegenüber DIN EN 520:2006 wurden folgende Änderungen beziehungsweise Ergänzungen vorgenommen:
Die Norm wurde vom CEN/TC 241 "Gips und Produkte auf Gipsbasis" (Sekretariat: AFNOR, Frankreich) erarbeitet. Der zuständige nationale Arbeitsausschuss ist der NA 005-09-10 AA "Gips- und Gipsprodukte" des NABau.
Dieses Dokument ersetzt DIN EN 520:2005-03 .
Gegenüber der DIN EN 520:2005-03 wurden folgende Änderungen vorgenommen: a) Änderung der Begriffe 3.2.9 und 3.3; b) Ergänzung des Unterabschnitts 3.4 Symbole und Abkürzungen; c) Änderungen zu 4.9.1.3 und 4.9.2.3 bezüglich der Dicke; d) Änderung zu 4.10 und Tabelle "Wasseraufnahmeklassen"; e) Änderung zu Anhang B und Tabelle B.1; f) Neue Bilder C.1a) bis C.1c); g) Änderungen zu Anhang ZA.