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Norm [AKTUELL]
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Diese Norm enthält sicherheitstechnische Festlegungen. Diese Norm konkretisiert einschlägige Anforderungen von Anhang I der EU-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG an erstmals im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) in Verkehr gebrachte Maschinen, um den Nachweis der Übereinstimmung mit diesen Anforderungen zu erleichtern. Ab dem Zeitpunkt ihrer Bezeichnung als Harmonisierte Norm im Amtsblatt der Europäischen Union kann der Hersteller bei ihrer Anwendung davon ausgehen, dass er die von der Norm behandelten Anforderungen der Maschinenrichtlinie eingehalten hat (so genannte Vermutungswirkung). Dieses Dokument behandelt zusammen mit EN 474 1:2022 alle signifikanten Gefährdungen, Gefährdungssituationen und ‑ereignisse von Muldenfahrzeugen, wenn diese Maschinen bestimmungsgemäß verwendet werden sowie unter den vernünftigerweise vom Hersteller vorhersehbaren Fehlanwendungen (siehe Anhang A) für die gesamte Lebensdauer der Maschine wie in EN ISO 12100:2010, 5.4, beschrieben betrieben werden. Die Anforderungen dieses Dokuments gelten ergänzend zu den allgemeinen Anforderungen der EN 474 1:2022. Dieses Dokument wiederholt nicht die Anforderungen aus EN 474 1:2022, sondern ergänzt oder ändert diese für den Einsatz von Muldenfahrzeugen. Dieses Dokument enthält keine Anforderungen an den Hauptstromkreis und den Antrieb, wenn die primäre Energiequelle eine externe Stromversorgung ist. Dieses Dokument enthält keine Leistungsanforderungen an Sicherheitsfunktionen von Steuerungssystemen. Mitgängergeführte Muldenfahrzeuge sind vom Anwendungsbereich dieses Dokuments ausgenommen. Dieses Dokument behandelt keine Gefährdungen in Bezug auf Selbstladeeinrichtungen. Die folgenden signifikanten und relevanten Gefährdungen werden in diesem Dokument nicht behandelt: - Kraftübertragung zwischen einer selbstfahrenden Maschine (oder einer Zugmaschine) und einer angetriebenen Maschine; - Laserstrahlung; - Blitzschlag. Dieses Dokument ist nicht anzuwenden für Muldenfahrzeuge, die vor der Veröffentlichung dieses Dokuments durch CEN hergestellt wurden. Dieses Dokument (EN 474-6:2022) wurde vom Technischen Komitee CEN/TC 151 „Bau- und Baustoffmaschinen - Sicherheit“ erarbeitet, dessen Sekretariat von DIN gehalten wird. Gegenüber der DIN EN 474-6:2017-06 wurden folgende Änderungen vorgenommen: a) Selbstladeeinrichtung (ausgenommen); b) Sicherheitsfunktionen von Steuerungssystemen (ausgenommen); c) normative Verweisungen (aktualisiert); d) FOPS-Anforderung (4.2.3) (geändert); e) für Muldenfahrzeuge auf Rädern über 6 000 kg, statt über 4 500 kg, muss die Spektralklasse der Prüferregerschwingungen des Maschinenführersitzes EM7 entsprechen (4.3.2) (geändert); f) an Muldenfahrzeugen über 3 500 kg ohne Kabine und mit einer frontseitigen Mulde ist zusätzlich zum Sitzgurt ein Rückhaltesystem erforderlich (4.3.3) (ergänzt); g) Maschinen mit hydrostatischen Antrieben sind von der Anforderung an ein Dauerbremssystem (Retarder) ausgeschlossen (4.6.2) (geändert); h) alle Räder eines Muldenfahrzeugs mit frontseitiger Mulde müssen auch bei der Bremsprüfung Kontakt zum Boden halten (4.6.3) (geändert); i) die Beurteilung der Sicht muss bei Muldenfahrzeugen, bei denen die Last die Sicht einschränken kann, mit beladener Mulde erfolgen (4.7) (ergänzt); j) Maschinen mit frontseitiger Mulde müssen mit Neigungsmessern ausgestattet sein (4.4.2) (ergänzt); k) Ausnahmen von Anforderungen an gesenkte Mulden (4.10.3) (geändert); l) Überprüfungsverfahren (Abschnitt 5) (ergänzt); m) Liste der signifikanten Gefährdungen (Anhang A) (aktualisiert); n) Anhang ZA (aktualisiert). Die nationalen Interessen bei der Erarbeitung wurden vom Ausschuss NA 060-13-01-01 AK „Erdbaumaschinen – Sicherheit“ im Fachbereich „Bau- und Baustoffmaschinen“ des DIN-Normenausschusses Maschinen¬bau (NAM) wahrgenommen. Vertreter der Hersteller und Anwender von „Erdbaumaschinen“ sowie der Berufsgenossenschaften waren an der Erarbeitung beteiligt.
Dieses Dokument ersetzt DIN EN 474-6:2010-05 .
Gegenüber DIN EN 474-6:2010-05 wurden folgende Änderungen vorgenommen: a) Selbstladeeinrichtung (ausgenommen); b) Sicherheitsfunktionen von Steuerungssystemen (ausgenommen); c) normative Verweisungen (aktualisiert); d) FOPS-Anforderung (4.2.3) (geändert); e) für Muldenfahrzeuge auf Rädern über 6000 kg, statt über 4500 kg, muss die Spektralklasse der Prüferregerschwingungen des Maschinenführersitzes muss EM7 entsprechen (4.3.2) (geändert); f) an Muldenfahrzeugen über 3500 kg ohne Kabine und mit einer frontseitigen Mulde ist zusätzlich zum Sitzgurt ein Rückhaltesystem erforderlich (4.3.3) (ergänzt); g) Maschinen mit hydrostatischen Antrieben sind von der Anforderung für ein Dauerbremssystem (Retarder) ausgeschlossen (4.6.2) (geändert); h) alle Räder eines Muldenfahrzeugs mit frontseitiger Mulde müssen auch bei der Bremsprüfung Kontakt zum Boden halten (4.6.3) (geändert); i) die Beurteilung der Sicht muss bei Muldenfahrzeugen, bei denen die Last die Sicht einschränken kann, mit beladener Mulde erfolgen (4.7) (ergänzt); j) Maschinen mit frontseitiger Mulde müssen mit Neigungsmessern ausgestattet sein (4.4.2) (ergänzt); k) Ausnahmen von Anforderungen für gesenkte Mulden (4.10.3) (geändert); l) Überprüfungsverfahren (Abschnitt 5) (ergänzt); m) Liste der signifikanten Gefährdungen (Anhang A) (aktualisiert); n) Anhang ZA (aktualisiert).