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Diese Europäische Norm EN 45545-5:2013+A1:2015 "Bahnanwendungen - Brandschutz in Schienenfahrzeugen - Teil 5: Brandschutzausrüstung an die elektrische Ausrüstung einschließlich der von Oberleitungsbussen, spurgeführten Bussen und Magnetschwebefahrzeugen" wurde aus bestehenden Brandschutzvorschriften für Schienenfahrzeuge des Internationalen Eisenbahnverbandes (UIC) und verschiedener europäischer Länder entwickelt. Bei Anwendung der in EN 45545-1 festgelegten Betriebs- und Bauartklassen berücksichtigen die in den verschiedenen Teilen der EN 45545 festgelegten Anforderungen die derzeitigen Betriebsbedingungen im öffentlichen Schienenverkehr in Europa. Dieses Dokument wurde vom Technischen Komitee CEN/TC 256 "Eisenbahnwesen" erarbeitet, dessen Sekretariat von DIN gehalten wird. Das zuständige deutsche Gremium ist der NA 087-00-14 AA "Brandschutz" des DIN-Normenausschusses Fahrweg und Schienenfahrzeuge (FSF) bei DIN. Diese Reihe der Europäischen Norm "Bahnanwendungen - Brandschutz in Schienenfahrzeugen" besteht aus: - Teil 1: Allgemeine Regeln; - Teil 2: Anforderungen an das Brandverhalten von Werkstoffen und Komponenten; - Teil 3: Feuerwiderstand von Feuerschutzabschlüssen; - Teil 5: Brandschutzanforderungen an die elektrische Ausrüstung einschließlich der von Oberleitungsbussen, spurgeführten Bussen und Magnetschwebefahrzeugen; - Teil 6: Brandmelde- und Brandbekämpfungseinrichtungen und begleitende Brandschutzmaßnahmen; - Teil 7: Brandschutzanforderungen an Anlagen für brennbare Flüssigkeiten und Gase. Dieser Teil (DIN EN 45545-5) legt die Sicherheitsanforderungen an die elektrische Ausrüstung von Schienenfahrzeugen einschließlich der von Oberleitungsbussen, spurgeführten Bussen und Magnetschwebefahrzeugen fest. Die festgelegten Maßnahmen und Anforderungen haben zum Ziel, Fahrgäste und Personal in Schienenfahrzeugen im Brandfall an Bord zu schützen, indem: - die Gefahr des Ausbruches von Feuer während des Betriebes und als Ergebnis eines technischen Fehlers und/oder des Versagens der elektrischen Ausrüstung auf ein Mindestmaß reduziert wird; - sichergestellt wird, dass die elektrischen Notfallausrüstungen solange zur Verfügung stehen, bis die Evakuierung abgeschlossen ist. Gegenüber DIN EN 45545-5 (VDE 0115-545):2013-07 wurden folgende Änderungen vorgenommen: a) Folgender neuer Verweis in Abschnitt 2 wurde ergänzt: EN 50547, Bahnanwendungen - Batterien für Bordnetzversorgungssysteme; b) Den Titel und den existierenden Text in 5.6 durch Folgendes ersetzt: 5.6 Batterien für Bordnetzversorgungssysteme und Versorgungssysteme Batteriegase müssen in den Außenbereich des Schienenfahrzeugs und dürfen nicht in Fahrgastbereiche oder Personalbereiche entlüftet werden. Batterien für Bordnetzversorgungssystem müssen in Übereinstimmung mit EN 50547 sein. Leitungskabel zwischen der Batterie und den Schutzeinrichtungen der Batterie müssen gegen Kurzschlüsse isoliert sein. Entweder eine oder beide der folgenden Maßnahmen müssen angewendet werden: - zusätzliche Isolierung des Kabels nach EN 61140; - Innenisolierung des Batteriegehäuses mit mindestens einem gegen Akkumulatorsäure beständigen Isolierlack. Falls keiner der Batteriepole mit dem Fahrzeugkörper verbunden ist, müssen beide Batteriepole mit Schutzeinrichtungen ausgestattet sein. Erfordert die Ausführung der Batterie Verbindungskabel zwischen einzelnen Batteriegehäusen, müssen nur die außenliegenden Pole, jedoch nicht die Verbindungskabel mit Schutzeinrichtungen gegen Überstrom des Batteriestromkreises ausgestattet sein.
Dieses Dokument ersetzt DIN EN 45545-5:2013-07; VDE 0115-545:2013-07 .
Gegenüber DIN EN 45545-5 (VDE 0115-545):2013-07 wurden folgende Änderungen vorgenommen: a) Folgenden neuen Verweis in Abschnitt 2 wurde ergänzt: EN 50547, Bahnanwendungen - Batterien für Bordnetzversorgungssysteme b) Den Titel und den existierenden Text in 5.6 durch Folgendes ersetzt: 5.6 Batterien für Bordnetzversorgungssysteme und Versorgungssysteme Batteriegase müssen in den Außenbereich des Schienenfahrzeugs und dürfen nicht in Fahrgastbereiche oder Personalbereiche entlüftet werden. Batterien für Bordnetzversorgungssystem müssen in Übereinstimmung mit EN 50547 sein. Leitungskabel zwischen der Batterie und den Schutzeinrichtungen der Batterie müssen gegen Kurzschlüsse isoliert sein. Entweder eine oder beide der folgenden Maßnahmen müssen angewendet werden: - zusätzliche Isolierung des Kabels nach EN 61140; - Innenisolierung des Batteriegehäuses mit mindestens einem gegen Akkumulatorsäure beständigen Isolierlack. Falls keiner der Batteriepole mit dem Fahrzeugkörper verbunden ist, müssen beide Batteriepole mit Schutzeinrichtungen ausgestattet sein. Erfordert die Ausführung der Batterie Verbindungskabel zwischen einzelnen Batteriegehäusen, müssen nur die außenliegenden Pole, jedoch nicht die Verbindungskabel mit Schutzeinrichtungen gegen Überstrom des Batteriestromkreises ausgestattet sein.
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