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Norm [AKTUELL]
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Dieses Dokument legt das Prüfverfahren zur Bestimmung der Beständigkeit nichtmetallischer Werkstoffe, im Ganzen oder teilweise, gegen die Ausbreitung von Flammen und Glimmen sowie gegen Durchbrennen fest. Dieses Prüfverfahren wird ebenfalls zur Prüfung nichtmetallischer Werkstoffe verwendet, die die Prüfkriterien für die Bunsenbrennerprüfung (45°) erfüllen müssen. Es wird zur Bewertung nichtmetallischer Werkstoffe oder Konstruktionen verwendet, die im Inneren von Luft- und Raumfahrzeugen verwendet werden, aber auch in anderen Anwendungen verwendet werden können, wie in geltenden Dokumenten zu Auftragsvergabe und Rechtsvorschriften festgelegt. Diese Norm sollte zur Messung und Beschreibung der Eigenschaften nichtmetallischer Werkstoffe, Erzeugnisse oder Baugruppen angewendet werden, die unter kontrollierten Laborbedingungen Wärme und Beflammung ausgesetzt sind; sie sollte nicht für die Beschreibung oder Bewertung der Brandgefahr oder des Brandrisikos von Werkstoffen, Erzeugnissen oder Baugruppen bei realen Brandsituationen angewendet werden. Die Prüfergebnisse können jedoch möglicherweise als Elemente einer Bewertung des Brandrisikos verwendet werden, die alle Faktoren berücksichtigt, die eine Bewertung der Brandgefahr einer bestimmten Endanwendung nachhaltig beeinflussen. Die Norm EN 3844-3 wurde von der Standardisierungsorganisation ASD-STAN des Verbandes der Europäischen Luft-, Raumfahrt- und Verteidigungsindustrie - Normung (ASD), unter Mitwirkung deutscher Experten des DIN-Normenausschusses Luft- und Raumfahrt (NL) erarbeitet. Das zuständige deutsche Normungsgremium ist der Arbeitsausschuss NA 131-09-07 AA "Testverfahren" im DIN-Normenausschuss Luft- und Raumfahrt (NL).
Dieses Dokument ersetzt DIN EN 3844-3:2012-01 .
Gegenüber DIN EN 3844-3:2012 01 wurden folgende Änderungen vorgenommen: a) Angleichung an das FAA Handbuch für die Brandprüfung in folgenden Punkten; b) Löschen von "Jeder der rechtwinkligen Rahmen muss mindestens 2 mm dick sein" aus Abschnitt 6.2, Probekörperhalter; c) die Anzeige für die Flammenhöhe in 6.3.4 ist nicht länger eine Anforderung; d) Änderung des Prüfberichts in Abschnitt 11.