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Norm [AKTUELL]
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In dieser Europäischen Norm ist ein Prüfverfahren für Holzschutzmittel zur Anwendung in Holz festgelegt, das ohne Kontakt mit dem Erdboden, aber mit einem Oberflächenanstrich der Witterung ausgesetzt werden soll (Gebrauchsklasse 3 nach DIN EN 335-1). Das Hauptziel der Prüfung ist es, die relative Wirksamkeit eines eingebrachten Schutzmittels einzuschätzen. Die Wirksamkeit wird im Verhältnis zu einem Bezugsschutzmittel bewertet. Mit Schlitz und Zapfen verbundene Proben (L-Verbindungen) werden mit dem zu prüfenden Holzschutzmittel behandelt, zusammengesteckt, angestrichen, im Freien ohne Erdkontakt aufgestellt und den normalen Umweltbedingungen und ökologischen Einflussfaktoren ausgesetzt, die auf solcherart beanspruchtes, angestrichenes Holz in der Praxis einwirken. Durch den Vergleich der für das Prüf-Holzschutzmittel erhaltenen Ergebnisse mit denen der mit dem Vergleichsmaterial erhaltenen Ergebnisse und denen von unbehandelten Kontroll-L-Verbindungen kann die relative Schutzwirkung des untersuchten Schutzmittels abgeschätzt werden. Gegenüber DIN EN 330:1993-06 wurde im Anwendungsbereich verdeutlicht, dass die Wirksamkeit im Verhältnis zu einem Bezugsschutzmittel bewertet wird. Das Bewertungsschema für den Grad der Zerstörung in Tabelle 1 wurde modifiziert und die Festlegungen zur Prüfdauer in Abschnitt 14 und zur Gültigkeit der Prüfung in Abschnitt 15 geändert. In Anhang B wurde ein Hinweis aufgenommen, dass die Bezugsschutzmittel nach der Biozidrichtlinie teilweise nur noch zu Forschungszwecken verwendet werden dürfen. Als Anhang D wurde ein Leitfaden zu Maßnahmen zum Umwelt- und Gesundheitsschutz ergänzt. Für diese Norm ist das Gremium NA 042-03-06 AA "Spiegelausschuss zu CEN/TC 38 und ISO/TC 165/SC 1 Dauerhaftigkeit von Holz und Holzprodukten" im DIN zuständig.
Dieses Dokument ersetzt DIN EN 330:1993-06 .
Gegenüber DIN EN 330:1993-06 wurden folgende Änderungen vorgenommen: a) im Anwendungsbereich verdeutlicht, dass die Wirksamkeit im Verhältnis zu einem Bezugsschutzmittel bewertet wird; b) Bewertungsschema für den Grad der Zerstörung in Tabelle 1 modifiziert; c) Festlegungen zur Prüfdauer in Abschnitt 14 und zur Gültigkeit der Prüfung in Abschnitt 15 geändert; d) in Anhang B Hinweis aufgenommen, dass die Bezugsschutzmittel nach der Biozidrichtlinie teilweise nur noch zu Forschungszwecken verwendet werden dürfen; e) Anhang D zu Maßnahmen zum Umwelt- und Gesundheitsschutz ergänzt.