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Norm [AKTUELL]
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Dieses Dokument legt das Verfahren für die Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit (en: assessment and verification of constancy of performance (AVCP)) von Zementen einschließlich der Zertifizierung der Leistungsbeständigkeit durch eine Produktzertifizierungsstelle fest. Die Norm enthält technische Regeln für die werkseigene Produktionskontrolle durch den Hersteller, einschließlich der internen Überwachungsprüfungen von Proben, und für die Aufgaben der Produktzertifizierungsstelle. Sie enthält darüber hinaus Regeln für Maßnahmen, die bei Nichtkonformität zu ergreifen sind, sowie das Verfahren für die Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit und Anforderungen für Auslieferungsstellen. In dieser Europäischen Norm verweist das Wort "Zement" sowohl auf Normalzemente, wie in EN 197-1 festgelegt, als auch auf weitere Zemente und Bindemittel, deren entsprechende Produktnormen auf diese Europäische Norm verweisen und die der Zertifizierung unterworfen werden. Solch ein Zement wird in einem bestimmten Werk hergestellt und gehört zu einer bestimmten Art und Festigkeitsklasse, wie in der zugehörigen Produktnorm definiert und festgelegt. Für die Anwendung dieser Europäischen Norm sollte die im Technischen Bericht CEN/TR 14245 gegebene Anleitung verwendet werden. Dieses Dokument wurde vom Technischen Komitee CEN/TC 51 "Zement und Baukalk" erarbeitet, dessen Sekretariat von NBN (Belgien) gehalten wird. Das zuständige deutsche Gremium ist der Arbeitsausschuss NA 005-07-13 AA "Zement (SpA zu Teilbereichen von CEN/TC 51 und ISO/TC 74)" im DIN-Normenausschuss Bauwesen (NABau).
Dieses Dokument ersetzt DIN EN 197-2:2014-05 .
Gegenüber DIN EN 197-2:2014-05 wurden folgende Änderungen vorgenommen: a) Verwendung der in der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 568/2014 zur Änderung des Anhangs V der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 (Bauproduktenverordnung) angegebenen Terminologie, insbesondere Übernahme der in der Delegierten Verordnung für AVCP-System 1+ festgelegten Aufgaben für eine Neuordnung der Abschnitte dieses Dokuments; b) Nummerierung der Abschnitte entsprechend der Reihenfolge der in dieser Delegierten Verordnung beschriebenen Aufgaben; c) Übernahme der Regeln für Auslieferungsstellen an die Anforderungen der Bauproduktenverordnung; d) Klärung/Festlegung der Regeln für Herstellerdepots; e) Ersatz des Begriffs "Zwischenhändler" durch "Händler"; f) Ersatz des Begriffs "Werksqualitätshandbuch" durch "Qualitätsdokumentation des Werks"; g) Ersatz des Begriffs "Beauftragter der Werks- bzw. Geschäftsleitung" durch "Qualitätsmanager"; h) Streichung des informativen Anhangs C "Vergleich der Terminologie nach der Bauproduktenrichtlinie (BPR) und der Bauproduktenverordnung (EU-BauPVO)", da dieser Anhang für nicht länger notwendig erachtet wurde; i) redaktionelle Überarbeitung dieses Dokuments.