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Norm [ZURÜCKGEZOGEN]
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Diese Norm konkretisiert einschlägige Anforderungen von Anhang I der EU-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG an erstmals im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) in Verkehr gebrachte Maschinen, um den Nachweis der Übereinstimmung mit diesen Anforderungen zu erleichtern. Ab dem Zeitpunkt ihrer Bezeichnung als harmonisierte Norm im Amtsblatt der Europäischen Union kann der Hersteller bei ihrer Anwendung davon ausgehen, dass er die von der Norm behandelten Anforderungen der Maschinenrichtlinie eingehalten hat (so genannte Vermutungswirkung). Diese Europäische Norm behandelt alle im Abschnitt 4 aufgeführten signifikanten Gefährdungen, Gefährdungssituationen und Gefährdungsereignisse, die auf stationäre und verschiebbare Formatkreissägemaschinen zutreffen - im Folgenden als "Maschinen" bezeichnet -, die konstruiert sind zum Schneiden von Massivholz, Spanplatten, Faserplatten, Sperrholz sowie diesen Werkstoffen, wenn sie mit Kunststoffkanten und/oder mit Laminaten aus Kunststoff/Leichtmetalllegierung beschichtet sind, wenn sie bestimmungsgemäß und entsprechend den durch den Hersteller vorhersehbaren Bedingungen einschließlich vernünftigerweise vorhersehbarem Fehlverhalten verwendet werden. Maschinen, die zur Bearbeitung von Holzwerkstoffen konstruiert sind, können auch zur Bearbeitung von Hartkunststoff mit ähnlichen physikalischen Eigenschaften wie Holz verwendet werden. Die Maschine kann jegliche der folgenden Merkmale aufweisen: a) eine Einrichtung zum Anheben und Absenken des Sägeblattes und des Ritzsägeblattes (sofern vorhanden); b) eine Einrichtung zum Schrägstellen des Hauptsägeblattes und des Ritzsägeblattes (sofern vorhanden) für Winkelschnitte; c) eine Einrichtung zum Ritzsägen; d) eine Einrichtung zum Nuten mit einem Fräswerkzeug; e) einen abnehmbaren Vorschubapparat; f) eine Einrichtung zum Postforming-Schneiden; g) einen kraftbetriebenen Schiebetisch; h) Werkstückspannvorrichtung. Hinsichtlich der Definition von einer stationären und einer verschiebbaren Maschine siehe 3.10 und 3.11. Formatkreissägemaschinen werden zum Längs-, Quer- und Formatschneiden und zum Nuten eingesetzt. Die Anforderungen in diesem Dokument gelten auch für Maschinen, die konstruiert sind, mittels eines Fräswerkzeugs in einem Arbeitsgang Nuten von einer Breite, die 20 mm nicht übersteigt, zu fräsen. Dieses Dokument gilt nicht für Formatkreissägemaschinen, die vor seiner Veröffentlichung als eine Europäische Norm hergestellt wurden. Die von diesem Dokument erfassten Maschinen sind in 1.1 des Anhangs IV der Maschinenrichtlinie aufgeführt. Dieses Dokument ersetzt zusammen mit EN 1870-19 die EN 1870-1:2009. Diese Norm beinhaltet die Deutsche Fassung der vom Technischen Komitee CEN/TC 142 "Holzbearbeitungsmaschinen - Sicherheit" im Europäischen Komitee für Normung (CEN) ausgearbeiteten EN 1870-18:2013.
Dieses Dokument ersetzt DIN EN 1870-1:2009-08 .
Dokument wurde ersetzt durch DIN EN ISO 19085-5:2018-02 .
Gegenüber DIN EN 1870-1:2009-08 wurden folgende Änderungen vorgenommen: a) Dieses Dokument wird zusammen mit EN 1870-19:2013 die EN 1870-1:2009 ersetzen; b) Aktualisierung der normativen Verweisungen auf Neuausgaben der zitierten Normen; c) im Abschnitt 5.2, Steuerungen und Befehlseinrichtungen, Ersatz der Anforderungen nach Ausführung von Steuerkreisen in bestimmten Steuerungskategorien durch Festlegungen von erforderlichen Performance Level; d) im Abschnitt 5.3.7.4 wurde die zulässige Verstellgeschwindigkeit der kraftbetätigtern Verstellbewegung des Sägeblattes und/oder des Anschlags/der Anschläge um den Faktor 10 reduziert; e) im Abschnitt 5.4.3 zusätzliche Anforderungen an die Staub- und Späneerfassung; f) Anforderungen bezüglich der Verwendung von elektronischen Bauteilen (EN 1870-1:2009, Anhang J) entfallen. g) Anhang ZA entfällt, Anhang ZB wird zu Anhang ZA.