Liebe Kundinnen, liebe Kunden,
wir verabschieden uns in die Feiertage und sind ab dem 2. Januar 2025 wieder persönlich für Sie da.
Bitte beachten Sie, dass neue Registrierungen und manuell zu bearbeitende Anliegen erst ab diesem Zeitpunkt bearbeitet werden.
Bestellungen und Downloads können Sie selbstverständlich jederzeit online durchführen, und unsere FAQ bieten Ihnen viele hilfreiche Informationen.
Wir wünschen Ihnen schöne Feiertage, eine besinnliche Zeit und ein gesundes Neues Jahr!
Ihre DIN Media GmbH
Montag bis Freitag von 08:00 bis 15:00 Uhr
Norm [AKTUELL]
Produktinformationen auf dieser Seite:
Schnelle Zustellung per Download oder Versand
Jederzeit verschlüsselte Datenübertragung
Diese Europäische Norm konkretisiert einschlägige Anforderungen von Anhang I der EU-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG an erstmals im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) in Verkehr gebrachte Maschinen, um den Nachweis der Übereinstimmung mit diesen Anforderungen zu erleichtern. Ab dem Zeitpunkt ihrer Bezeichnung als Harmonisierte Norm im Amtsblatt der Europäischen Union kann der Hersteller bei ihrer Anwendung davon ausgehen, dass er die von der Norm behandelten Anforderungen der Maschinenrichtlinie eingehalten hat (sogenannte Vermutungswirkung). Diese Europäische Norm detailliert alle im Abschnitt 4 aufgeführten signifikanten Gefährdungen, Gefährdungssituationen und Ereignisse, die auf halbautomatische waagrecht schneidende Auslegerkreissägemaschinen mit einem Sägeaggregat (Radialsägen) - im Folgenden als "Maschinen" bezeichnet -, zutreffen, die konstruiert sind zum Schneiden von Massivholz, Spanplatten, Faserplatten, Sperrholz sowie diesen Werkstoffen, wenn sie mit Kunststoffkanten versehen sind und/oder Beschichtungen aus Kunststoff/Leichtmetall-Legierung haben, wenn sie bestimmungsgemäß und entsprechend den durch den Hersteller vorhersehbaren Bedingungen einschließlich vernünftigerweise vorhersehbarem Fehlverhalten verwendet werden. Maschinen, die für die Bearbeitung von Holzaustauschstoffen konstruiert sind, können auch für die Bearbeitung von Hartkunststoffen mit ähnlichen physikalischen Eigenschaften wie Holz verwendet werden. Jegliche Einrichtung zum Positionieren des Werkstücks, die an der Maschine angebaut ist, ist in dieser Europäischen Norm mitbehandelt. Diese Europäische Norm gilt nicht für Maschinen: a) mit Handvorschub des Sägeaggregates; oder b) zum Querschneiden von Rundholz; oder c) die speziell zum Sägen und/oder Fräsen von Dachsparren bestimmt sind (Abbundmaschinen); oder d) die mit hydraulischen Bremsen ausgerüstet sind. Diese Europäische Norm gilt nicht für Maschinen, die vor dem Datum seiner Veröffentlichung als EN hergestellt wurden. Diese Norm beinhaltet die Deutsche Fassung der vom Technischen Komitee CEN/TC 142 Holzbearbeitungsmaschinen - Sicherheit im Europäischen Komitee für Normung (CEN) ausgearbeiteten EN 1870-11:2013.
Dieses Dokument ersetzt DIN EN 1870-11:2010-06 .
Gegenüber DIN EN 1870-11:2010-06 wurdenfolgende Änderungen vorgenommen: a) In Abschnitt 1 wurden automatische Maschinen aus dem Anwendungsbereich der Norm entfernt; b) in Abschnitt 2 Aktualisierung der normativen Verweisungen auf Neuausgaben der zitierten Normen; c) in Abschnitt 3 wurden die Definitionen von automatischen Auslegerkreissägemaschinen sowie von verschiebbaren Maschinen entfernt; d) in Abschnitt 5 wurden die Anforderungen an automatische Maschinen sowie an verschiebbare Maschinen entfernt; e) in Abschnitt 5 wurden die Anforderungen an den geforderten Performance Level PLr von sicherheitsrelevanten Steuerungsfunktionen konkretisiert; f) in den Abschnitten 5.2.3, 5.2.4, 5.2.5 und 5.3.4 wurden die Anforderungen an das Bremssystem der Maschine überarbeitet; g) im Abschnit 5 wurde der Unterabschnitt 5.2.7 Betriebsartenwahl entfernt, h) in Abschnitt 5.3.7 wurden zusätzliche Anforderungen hinsichtlich der Verhinderung des Zugriffs auf Gefahrstellen aufgenommen; i) in Abschnitt 5.4.3 wurden zusätzliche Anforderungen an das Späneerfassungssystem gestellt; j) in Abschnitt 5.4.3 wurden die Anforderungen bzgl. elektrischen Gefährdungen überarbeitet; k) in Abschnitt 5.4.5 wurden zusätzliche Anforderungen hinsichtlich Ergonomie und Handhabung gestellt. l) in Abschnitt 6.2 wurden die Anforderungen hinsichtlich Kennzeichnungen an der Maschine erweitert; m) in Abschnitt 6.3 wurden zusätzliche Anforderungen hinsichtlich der Betriebsanleitung in die Norm aufgenommen; n) Anhang A mit Beispielen von sicherheitsrelevanten Steuerkreisen mit elektronischen Bauteilen entfällt ersatzlos; o) die Anforderungen an sichere Arbeitsweisen wurden vom Anhang C in den Abschnitt 6.3 übernommen; p) Aufnahme eines neuen normativen Anhangs B, Verfahren zur Prüfung der Aufprallfestigkeit von trennenden Schutzeinrichtungen; q) Aufnahme eines neuen normativen Anhangs C, Bremsenprüfungen.