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Norm [ZURÜCKGEZOGEN]
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Diese Norm konkretisiert einschlägige Anforderungen von Anhang I der EU-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG an erstmals im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) in Verkehr gebrachte Maschinen, um den Nachweis der Übereinstimmung mit diesen Anforderungen zu erleichtern. Diese Europäische Norm behandelt alle im Abschnitt 4 aufgeführten signifikanten Gefährdungen, Gefährdungssituationen und Ereignisse, die auf stationäre und verschiebbare Tischbandsägemaschinen und Trennbandsägemaschinen mit Handbeschickung und/oder Handabnahme, auch wenn sie angebaut an und angetrieben durch einen Traktor sind, zutreffen - im Folgenden als "Maschinen" bezeichnet -, die konstruiert sind zum Schneiden von Massivholz, Spanplatten, Faserplatten, Sperrholz sowie diesen Werkstoffen, wenn sie mit Kunststoffkanten und/oder mit Kunststoff/Leichtmetall-Legierung beschichtet sind, wenn sie bestimmungsgemäß und entsprechend den durch den Hersteller vorhersehbaren Bedingungen einschließlich vernünftigerweise vorhersehbarer Fehlanwendung verwendet werden. Maschinen, die zum Sägen von Holzaustauschstoffen konstruiert sind, können auch zum Sägen von Hartkunststoffen mit ähnlichen Eigenschaften wie Holz verwendet werden. Diese Europäische Norm gilt nicht für: a) transportable Maschinen, das heißt Maschinen, die auf ein Gestell oder auf einen Tisch, der einem Gestell ähnlich ist, aufgesetzt sind und die vorgesehen sind, während des Betriebs stationär verwendet zu werden und die von Hand von einer Person angehoben werden können; das Gestell kann auch ein fester Bestandteil der Maschine sein, wenn es aus scharnierbefestigten Füßen besteht, die heruntergeklappt werden können. Transportable, elektrisch angetriebene Maschinen sind durch die Anforderungen in EN 61029-1:2009 zusammen mit EN 61029-2-5:2011 erfasst. b) handgeführte motorbetriebene Elektrowerkzeuge einschließlich irgendwelcher Einrichtungen, die ihre Verwendung in einer anderen Weise, das heißt in einem Gestell montiert, ermöglichen. Handgeführte, motorbetriebene Elektrowerkzeuge sind durch die Anforderungen in EN 60745-1:2009 zusammen mit EN 60745-2-20:2009 erfasst. c) Blockbandsägemaschinen. Blockbandsägemaschinen sind in EN 1807-2 erfasst. Diese Europäische Norm behandelt nicht die spezifischen Gefährdungen im Zusammenhang mit einer Wärmekraftmaschine und einem Zapfwellenantrieb (PTO), mit denen die Maschine ausgerüstet sein kann. Diese Europäische Norm gilt nicht für Maschinen, die vor dem Datum seiner Veröffentlichung als EN hergestellt wurden. Die von diesem Dokument erfassten Maschinen sind in 4 des Anhangs IV der Maschinenrichtlinie aufgeführt. Diese Norm beinhaltet die Deutsche Fassung der vom Technischen Komitee CEN/TC 142 "Holzbearbeitungsmaschinen - Sicherheit" im Europäischen Komitee für Normung (CEN) ausgearbeiteten EN 1807-1:2013. Die nationalen Interessen bei der Erarbeitung wurden vom Arbeitsausschuss NA 060-06-01 AA "Holzbearbeitungsmaschinen - Sicherheit" im Fachbereich Holzbearbeitungsmaschinen des Normenausschusses Maschinenbau (NAM) im DIN wahrgenommen. Vertreter der Hersteller und Anwender von Tischbandsägemaschinen und Trennbandsägemaschinen sowie der Berufsgenossenschaften waren an der Erarbeitung beteiligt.
Dieses Dokument ersetzt DIN EN 1807:2010-02 .
Dokument wurde ersetzt durch DIN EN ISO 19085-16:2022-05 .
Gegenüber DIN EN 1807:2010-02 wurden folgende Änderungen vorgenommen: a) im Abschnitt 1, Anwendungsbereich, Ausschluss von Maschinen mit Zapfwellenantrieb (PTO) aus dem Anwendungsbereich; b) Aktualisierung der normativen Verweisungen auf Neuausgaben der zitierten Normen; c) im Abschnitt 5.2, Steuerung und Befehlseinrichtungen, für Steuerungen anstelle von Kategorien nach EN 954-1 die Anforderung nach dem Performance Level entsprechend EN ISO 13849-1; d) im Abschnitt 5.3.1, Standfestigkeit, wird die Standsicherheitsprüfung nicht nur für verschiebbare Maschinen gefordert, sondern auch für stationäre Maschine; sofern diese nicht bestanden ist, ist die Befestigung gefordert; e) im Abschnitt 5.3.7.2.4, Rollentische für Trennbandsägemaschinen, eine bessere Festlegung von Maß-Anforderungen für Schutzeinrichtung mit Annäherungsaktion und Lichtschranken (AOPD), die gefordert sind zur Verhinderung des Zugriffs auf bewegte Teile; f) im Abschnitt 5.3.7, Verhinderung des Zugriffs auf bewegte Maschinenteile, Anforderung für die Zuhaltung bei beweglichen verriegelten trennenden Schutzeinrichtungen zur Verhinderung des Zugriffs zu bewegten Teilen, wenn die Auslaufzeit des Bandsägeblattes 10 s übersteigt; g) im Abschnitt 5.4.3, Emission von Spänen und Staub, umfangreiche neue Anforderungen; h) Wegfall des informativen Anhangs ZA über den Zusammenhang dieser Europäischen Norm und den grundlegenden Anforderungen der Maschinenrichtlinie 98/37/EG; i) Umbenennung des informativen Anhangs ZB über den Zusammenhang dieser Europäischen Norm und den grundlegenden Anforderungen der EU-Richtlinie 2006/42/EG in Anhang ZA; j) Aktualisierung des Literaturverzeichnisses.