Liebe Kundinnen, liebe Kunden,
wir verabschieden uns in die Feiertage und sind ab dem 2. Januar 2025 wieder persönlich für Sie da.
Bitte beachten Sie, dass neue Registrierungen und manuell zu bearbeitende Anliegen erst ab diesem Zeitpunkt bearbeitet werden.
Bestellungen und Downloads können Sie selbstverständlich jederzeit online durchführen, und unsere FAQ bieten Ihnen viele hilfreiche Informationen.
Wir wünschen Ihnen schöne Feiertage, eine besinnliche Zeit und ein gesundes Neues Jahr!
Ihre DIN Media GmbH
Montag bis Freitag von 08:00 bis 15:00 Uhr
Norm [ZURÜCKGEZOGEN]
Produktinformationen auf dieser Seite:
Schnelle Zustellung per Download oder Versand
Jederzeit verschlüsselte Datenübertragung
Diese Norm legt Anforderungen an Oro- und Naso-Trachealtuben (mit und ohne Cuff) aus Kunststoffen und/oder Gummi sowie Anforderungen an Verbindungsstücke für Trachealtuben fest. Spezialtuben gehören nicht zum Anwendungsbereich dieser Norm.
In die Neuausgabe von DIN EN 1782 wurde die Änderung A1 eingearbeitet. Dadurch wird die Norm unter Berücksichtigung der EG-Richtlinie 2007/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Änderung der Richtlinie 90/385/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften über aktive implantierbare medizinische Geräte und 93/42/EWG des Rates über Medizinprodukte sowie der Richtlinie 98/8/EG über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten wie folgt aktualisiert:
Die Europäische Norm wurde vom CEN/TC 215 "Beatmungs- und Anästhesiegeräte" erstellt, dessen Sekretariat vom BSI (Vereinigtes Königreich) geführt wird. Im DIN war hierfür der Arbeitsausschuss NA 053-03-02 AA "Trachealtuben" im NARK zuständig.
Dieses Dokument ersetzt DIN EN 1782:1998-08 .
Dokument wurde ersetzt durch DIN EN ISO 5361:2013-03 , DIN EN ISO 5361:2017-01 .
Gegenüber DIN EN 1782:1998-08 wurden folgende Änderungen vorgenommen: a) Überarbeitung bzw. Ergänzung folgender Unterabschnitte und Anhänge auf der Basis der EG-Richtlinie 2007/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Änderung der Richtlinie 90/385/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften über aktive implantierbare medizinische Geräte und 93/42/EWG des Rates über Medizinprodukte sowie der Richtlinie 98/8/EG über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten: - Überarbeitung von Unterabschnitt 4.3, in dem eine zusätzliche Anforderung darüber aufgenommen wurde, dass der Hersteller Produkte, die Phthalate beinhalten, die mit dem Patienten in Kontakt kommen, kennzeichnen muss; - Aufnahme von Anforderungen an die Gebrauchstauglichkeit, die klinische Bewertung und an biophysikalische oder an Modellen durchgeführte Untersuchungen in den Unterabschnitten 4.8, 4.9 und 4.10; - Aufnahme der Anforderung, dass die Einzelpackung zusätzlich mit dem Namen und/oder dem Warenzeichen des Herstellers und/oder Lieferanten zu kennzeichnen ist sowie zusätzlich mit der Adresse des Bevollmächtigten des Herstellers, wenn der Hersteller keinen Firmensitz in der Gemeinschaft hat [siehe 7.2.2.1 f)]; - Aufnahme der Anforderung, dass der Hersteller bei Produkten für den Einmalgebrauch, Risiken, die mit einer Wiederverwendung verbunden sind, angeben muss (siehe 7.2.2.2); - Ergänzung des Hinweises, dass die Angabe darüber, dass Tuben für den einmaligen Gebrauch vorgesehen sind, in der gesamten Gemeinschaft einheitlich gestaltet werden sollte; - Ergänzung der Literaturhinweise; - Änderung des Anhangs ZA sowie Überarbeitung der Tabelle ZA.1.