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wir verabschieden uns in die Feiertage und sind ab dem 2. Januar 2025 wieder persönlich für Sie da.
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Norm [AKTUELL]
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Diese Europäische Norm legt die Anforderungen an vier Typen von Schlauchleitungen zum Ansaugen und Fördern von Öl fest. Diese Schlauchleitungen werden zum Transport von Erdöl einschließlich Rohöl und anderen flüssigen Erdölerzeugnissen mit einem maximalen Volumenanteil an Aromaten von 50 % verwendet. Diese Schlauchleitungen sind nicht einsetzbar für den Transport von verflüssigtem Gas und Erdgas. Schlauchleitungen entsprechend dieser Europäischen Norm können in einem Temperaturbereich von -20 °C bis +82 °C eingesetzt werden. Die festgelegten Schläuche sind in einem Größenbereich vom Nenndurchmesser 50 bis 500 und können eine glatte, eine raue oder eine verstärkte raue Innenschicht haben. Schläuche zur Verwendung mit Erdölerzeugnissen, die einen Volumenanteil an Aromaten von mehr als 50 % haben, liegen außerhalb des Geltungsbereichs dieser Europäischen Norm. Die Anforderungen können aber als Grundlage für solche Schläuche bei Anfragen an den Hersteller verwendet werden. Diese Europäische Norm wurde von der CEN/TC 218/WG 1 "Gummi- und Kunststoffschläuche und -schlauchleitungen für Öl, petrochemische und chemische Anwendungen" (Sekretariat: Deutschland) erstellt. Als nationales Spiegelgremium war hierfür der Arbeitsausschuss NA 104-02-01 AA "Schlauchleitungen" im NATank zuständig.
Dieses Dokument ersetzt DIN EN 1765:2005-02 .
Gegenüber DIN EN 1765:2005-02 wurden folgende Änderungen vorgenommen: a) Abschnitt 2: die normativen Verweisungen wurden aktualisiert; b) Unterabschnitt 4.2: Schlauchleitungen des Typs S und L wurden in zwei Klassen unterteilt: Klasse M (elektrisch verbunden) und Ω (elektrisch leitfähig); c) Unterabschnitt 5.2.3.2: es wurde ein Typ von Schlauchleitung hinzugefügt, montiert mit Schlauchnippeln nach EN 14420-2 und Press- oder Crimphülsen; d) Tabelle 4: bei den elektrischen Eigenschaften (Durchgang) wurde der maximale elektrische Widerstand von 106 je Leitung für die Klasse Ω hinzugefügt; e) Abschnitt 12: die Anforderungen an die Kennzeichnung wurden geändert.