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Norm [AKTUELL]
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Dieses Dokument (EN 1709:2019) wurde vom Technischen Komitee CEN/TC 242 "Sicherheitsanforderungen an Seilbahnen für den Personenverkehr" erarbeitet, dessen Sekretariat von AFNOR gehalten wird. Dieses Dokument ist Teil einer europäischen Normenreihe über Sicherheitsanforderungen an Seilbahnen für die Personenbeförderung. Dieses Dokument legt die Sicherheitsanforderungen an die Erprobung sowie an die Anleitungen für die Instandhaltung und die Betriebskontrollen von Seilbahnen für die Personenbeförderung fest. Dabei werden die verschiedenen Seilbahnsysteme und deren Umgebung berücksichtigt. Es enthält Anforderungen über die Unfallverhütung und den Arbeitnehmerschutz unbeschadet der Anwendung nationaler Vorschriften. Nationale Vorschriften mit bau- oder ordnungsrechtlichem Charakter oder die dem Schutz besonderer Personengruppen dienen sowie nationale Vorschriften für die Erprobung, die Abnahmeprüfung vor Aufnahme des Fahrgastbetriebes, die Instandhaltung und die Betriebskontrollen bleiben unberührt. Es gilt weder für die Seilbahnen des Güterverkehrs noch für die Aufzüge. Die Festlegungen des Abschnittes 5 beziehen sich auf Maßnahmen vor der erstmaligen Inbetriebnahme der Anlage, jene der Abschnitte 6 und 7 auf Maßnahmen während des Betriebes
Dieses Dokument ersetzt DIN EN 1709:2005-06 .
Gegenüber DIN EN 1709:2005-06 wurden folgende Änderungen vorgenommen: a) 4.2.2, h) wurde hinsichtlich mangelnder Eignung eines Verfahrens ergänzt. b) Die Einteilung von Abschnitt 5 wurde geändert, um den Begriff "Erprobung" nach 3.1 konsequent umzusetzen. c) Abschnitt 5 wurde geändert, um die Unterschiede zwischen den hier behandelten beiden Kategorien von Unterlagen (Unterlagen, anhand derer die plangemäße Ausführung der Anlage festzustellen ist, und Unterlagen, welche die Lieferanten dem Betreiber auszuhändigen haben) klarzustellen. d) 5.2 wurde gestrichen, da im geänderten 5.1 bereits enthalten. e) 5.3 g) wurde eingefügt. f) Die Reihenfolge der Aufzählung in 5.3 wurde an die Verordnung (EU) 2016/424 und an Abschnitt 6 angepasst. g) In 5.3 im letzten Absatz wurde die sachverständige Person gestrichen, da diese Angelegenheit der nationalen Mitglieder ist. h) In 5.3, m) wurde die Erprobung gestrichen, weil im Widerspruch zur Überschrift und die Durchführung von Bergeübungen in den nationalen Vorschriften bzw. in EN 1909 geregelt werden. i) 5.4, letzter Absatz, wurde gestrichen da in EN 12397 bereits geregelt. j) In 6.1 wurden die Bestimmungen über die Dokumentation der Instandhaltungsarbeiten in einem Punkt zusammengefasst und erweitert. k) 6.1.1 (neu 6.1.2) wurde geändert, da nach 5.5 die Lieferanten die Anleitungen für die Instandhaltung bereitzustellen haben. l) 6.1.4 wurde eingefügt, damit der Anhang ZA möglich bleibt. m) Die Definition der Inspektion in 6.3.1 wurde durch die Angabe zeitlicher Erfordernisse erweitert. Damit wurde auch ein Unterschied zum Begriff "Prüfung" in der EN 1907 hergestellt. n) Die Bestimmungen in 6.3.1 für die Bauwerke gelten generell und wurden auf alle Anlageteile ausgeweitet. o) In 6.3.2 und 6.3.5 wurde die Prüfung durch Augenschein von Schrauben und Nieten von feste auf lockere und fehlende Elemente geändert und die Prüfung durch Augenschein hinsichtlich Deformationen auf alle Bauteile erweitert. p) In 6.3.3 entfielen a), c), i), k) und Teile von m) und wurde eine Bestimmung über die Sauberkeit von Schaltschränken aufgenommen. Die Reihenfolge der Aufzählung wurde an die Verordnung (EU) 2016/424 angepasst. q) In 6.3.5 wurde die Reihenfolge von Aufzählungen an die Verordnung (EU) 2016/424 angepasst und ein Abschnitt über bewegliche Bergeeinrichtungen aufgenommen. r) 6.3.5.2 wurde durch Detailbestimmungen für Holzbauten und für das Terrain im Umfeld der Bauwerke ergänzt. s) Der Großteil der ursprünglich in 6.3.6 enthaltenen Bestimmungen für Standseilbahnen ist generell gültig und wurde auf alle Seilbahnsysteme erweitert. Um einen fassbaren qualitativen Unterschied gegenüber den jährlichen Inspektionen nach 6.3.5.2 herzustellen, wurde für die mehrjährige Inspektion von Kunstbauten (Tunnel, Galerien, Brücken) und Erdankern die Prüfung durch eine sachverständige Person eingeführt. t) Die Intervalle und die Methodik von Inspektionen in 6.3.7 wurden geändert. u) Die Bestimmungen über die Bauwerke in 6.4 entfielen, da sie eine Wiederholung gleichartiger Bestimmungen in dieser Norm darstellen. v) 6.5 wurde ersatzlos gestrichen. w) Abschnitt 7 wurde begrifflich und in der Gliederung überarbeitet. Weiter wurde eine Bestimmung aufgenommen, dass die Anleitungen der Lieferanten nach 5.5 die angegebenen Betriebskontrollen einschließen müssen. x) Abschnitt 8 wurde gestrichen, da an anderen Stellen der Norm bereits geregelt. y) Der Anwendungsbereich der Norm wurde von "Instandhaltung und Betriebskontrollen" auf "Anleitungen für die Instandhaltung und die Betriebskontrollen" geändert.
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