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Die Normen DIN EN 1645-1, DIN EN 1645-2, DIN EN 1646-1, DIN EN 1646-2 und DIN EN 1647 gehören zu einer Reihe von Normen für bewohnbare Freizeitfahrzeuge. Sie legen Anforderungen fest, die erforderlich sind, um die Sicherheit und Gesundheit von Personen bei zeitweiliger oder jahreszeitlich abhängiger Benutzung von Caravans, Motorcaravans und Mobilheimen sicherzustellen.
DIN EN 1645-1, DIN EN 1646-2 und DIN EN 1647 enthalten verschiedene Änderungen, die Festlegungen zu Spalten zwischen Schutzelementen betreffen und zur Ausschnittsweite für den Zugang beim starren Herausfallschutz, Vorhängen und Netzen. Darüber hinaus wurden neue Anforderungen an Notfenster, die unmittelbar über Betten und Kojen angebracht sind, aufgenommen. Für Motorcaravans (DIN EN 1646-1) wurde des Weiteren die Temperaturanforderung an die Heizung geändert.
Die Normen DIN EN 1645-2 und DIN EN 1646-2 ersetzen DIN EN 1645-2:1998-10 beziehungsweise DIN EN 1646-2:1998-10. Sie legen jeweils ein Verfahren für die Berechnung der Zuladung fest, die bei der Konstruktion von Caravans (DIN EN 1645-2) und Motorcaravans (DIN EN 1646-2) zu berücksichtigen ist. Angegeben ist auch, welche Informationen hinsichtlich der Zuladung in das Benutzerhandbuch aufzunehmen sind.
Gegenüber den jeweiligen Vorgängernormen wurden folgende Änderungen vorgenommen:
DIN EN 1645-2:1998-10
DIN EN 1646-2:1998-10
Die Europäischen Normen wurden vom CEN/TC 245 "Bewohnbare Freizeitfahrzeuge" erarbeitet, dessen Sekretariat vom BSI (Vereinigtes Königreich) gehalten wird. Das zuständige deutsche Normungsgremium ist der Arbeitsausschuss NA 112-02-02 AA "Caravan/Motorcaravan" im NASport.
Dieses Dokument ersetzt DIN EN 1645-1:2005-02 .
Dokument wurde ersetzt durch DIN EN 1645-1:2012-10 .
Gegenüber DIN EN 1645-1:2005-02 wurden folgende Änderungen vorgenommen: a) Festlegungen zu Spalten zwischen Schutzelementen aufgenommen (6.1.3.1); b) Ausschnitt für den Zugang beim starren Herausfallschutz (6.1.3.2) und Vorhängen und Netzen (6.1.3.3) geändert; c) Anforderungen Notfenster, die unmittelbar über Betten oder Kojen, anbegracht sind, aufgenommen (12.1.6).