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Norm [AKTUELL]
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Die vorliegende Europäische Norm legt die Verfahren zum Einstufen, zur Prüfung und Kennzeichnung von Kartuschen für Befestigungswerkzeuge (Befestigungskartuschen) nach der Definition in Abschnitt 3 dieser Norm fest. Diese Europäische Norm gilt nicht für pyrotechnische Gegenstände, die militärische Explosivstoffe oder kommerzielle Sprengstoffe außer Schwarzpulver und Blitzsatz enthalten. Befestigungskartuschen enthalten pyrotechnische(n) Satz/Sätze, der/die vorwiegend Gase freisetzen, die einen Kolben antreiben. Der Kolben schlägt auf Befestigungselemente (zum Beispiel Nägel) oder treibt harte Markierzeichen in entsprechende Materialien. Diese Norm gilt auch für Kartuschen für Befestigungswerkzeuge, die an Personen unter 18 Jahren verkauft werden, wenn dies durch das Mitgliedsland aufgrund der geringen Gefährlichkeit der Kartuschen für Befestigungswerkzeuge gestattet ist. Dieses Dokument (EN 16264:2014) wurde vom Technischen Komitee CEN/TC 212 "Pyrotechnische Gegenstände" erarbeitet, dessen Sekretariat vom NEN (Niederlande) gehalten wird. Das zuständige deutsche Gremium ist der NA 062-08-81 AA "Pyrotechnische Gegenstände" im Normenausschuss Materialprüfung (NMP).
Dieses Dokument ersetzt DIN 7260-1:1976-03 , DIN 7260-2:1974-04 .
Gegenüber DIN 7260-1:1976-03 und DIN 7260-2:1974-04 wurden folgende Änderungen vorgenommen: a) die Inhalte der DIN 7260-1 und DIN 7260-2 wurden teilweise in die DIN EN 15895 bzw. DIN EN 16264 überführt und diese beiden nationalen Normen durch die entsprechenden DIN-EN-Normen ersetzt, und zwar in folgender Weise: - früher in DIN 7260-1:1976-03 und DIN 7260-2:1974-04 enthaltene Sicherheitsanforderungen an kartuschenbetriebene Befestigungs- und Markierwerkzeuge sind jetzt in DIN EN 15895:2011-08 enthalten; Änderungen dieser Norm gegenüber ihren beiden nationalen Vorgängernormen siehe Änderungsvermerk der DIN EN 15895:2011-08; - früher in DIN 7260-1:1976-03 und DIN 7260 2:1974-04 enthaltene Sicherheitsanforderungen an Treibmittelkartuschen sind jetzt in der vorliegenden DIN EN 16264 enthalten; b) inhaltliche Änderungen: - Der Anwendungsbereich der vorliegenden Norm umfasst nur diejenigen bei der CIP dokumentierten Kartuschenkaliber, die eine tatsächliche Marktbedeutung haben und aktiv in Gebrauch sind. - Der Mindestumfang der der benannten Stelle zur Typprüfung abzugebenden Produktdokumentation (5.1.2) ist genau festgelegt worden und ist jetzt deutlich umfassender. - Zur Energiemessung (5.5) wird eine von DIN 7160 abweichende Prüfeinrichtung verwendet. Sie entspricht dem Standard-Prüflauf der CIP, der auch für die Druckmessung (5.4) zum Einsatz kommt. Die Festlegung definierter Energiebänder für die unterschiedlichen Kartuschenstärken ist zugunsten der Forderung entfallen, dass die tatsächliche Energie von dem der benannten Stelle deklarierten Sollwert um nicht mehr als ± 20 % abweichen darf. - Die in 5.6 beschriebene Magazinprüfung entspricht der besonderen Systemprüfung der CIP. Sie überprüft die ausreichende Festigkeit der Kartuschenhülse und des Magazinierungssystems (Magazinstreifens) in Verbindung mit jedem Gerätetyp, für den der Kartuschenhersteller diese in Verkehr bringen will. - Die bisher definierte besondere Systemprüfung der DIN 7260 nahm Rückgriff auf ein speziell präpariertes Prüfgerät, das der Gerätehersteller bei der Gerätezulassung als Prüfmittel beim zuständigen nationalen Labor der CIP (in Deutschland: PTB) hinterlegen musste. Da die Erklärung der CE-Konformität eines Geräts nach 2007/42/EG in Verbindung mit der harmonisierten Europäischen Norm EN 15895 durch den Gerätehersteller selbst und ohne Einschaltung einer benannten Stelle für 2007/42/EG, Anhang IV, 18., (in Deutschland: PTB) möglich ist, kann für die Konformitätsprüfung von Kartuschen in neuen Geräten in Zukunft nicht mehr zwingend auf solche behördlich vorliegenden Prüfgeräte zurückgegriffen werden. Aus diesem Grund wurden in 5.6 in Ergänzung zu der bisher geltenden Vorgehensweise bei der Prüfung auch abweichende Prüfverfahren definiert, für die kein speziell angefertigtes Prüfgerät erforderlich ist. - Hinweis: Diese Prüfung magazinierter Kartuschen im System findet sich in ähnlicher Weise in der bereits im Jahr 2011 veröffentlichten DIN EN 15895, die unter der Maschinenrichtlinie entstanden ist. Eine Zusammenarbeit zwischen dem für die EN 15895 verantwortlichen CEN/TC 213 und dem für die EN 16264 verantwortlichen CEN/TC 212 ist beabsichtigt und eine Angleichung dieser beiden Normen in dem Zuge zukünftig beabsichtigt; hierdurch wird die Magazinprüfung in Zukunft in der Gerätenorm DIN EN 15895 möglicherweise entfallen können. - Nach 5.7 werden die Kartuschen nach der aktuellen Norm einer Rückstandsprüfung auf unverbranntes Pulver unterzogen. - Nach 5.8 sind neue Prüfungen der physikalischen und chemischen Stabilität vorgeschrieben. Diese Prüfungen stammen aus den ESR der 2007/23/EG her. - Nach 5.9 ist eine mechanische Rüttelprüfung vorgeschrieben. Diese Prüfung rührt aus den ESR der 2007/23/EG her. - Nach 5.10 sind Funktionsprüfungen bei hohen bzw. niedrigen Maximaltemperaturen durchzuführen. Zum Nachweis der korrekten Funktion ist die in 5.4 beschriebene Druckprüfung mit angepassten Annahmekriterien heranzuziehen. Diese Prüfung rührt aus den ESR der 2007/23/EG her. - Nach 5.11 ist eine Sicherheitsprüfung auf unbeabsichtigtes Auslösen durchzuführen. Sie wird realisiert durch einen Schlagtest mit kontrollierter Schlagenergie auf den Zündbereich der Kartusche (Randfeuerkartusche: Kartuschenrand, Zentralfeuerkartusche: Zündhütchen). - Nach Abschnitt 6 werden die Kartuschen bei Bestehen der in Abschnitt 5 geforderten Prüfungen als pyrotechnische Artikel der Klasse P1 eingestuft. - In 7.2 werden umfangreiche Mindestanforderungen für die Kennzeichnung der Ursprungsverpackungen definiert, die die CE-Kennzeichnung einschließen. - Anhang A legt das prozessuale Vorgehen für die erstmalige Baumusterprüfung (Modul B) und allenfalls durchzuführende Chargenprüfungen des Herstellers (Modul D) sowie Prüfpläne und Bestehenskriterien für letztere fest. c) redaktionelle Änderungen.