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Norm [AKTUELL]
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Diese Europäische Norm legt die Anforderungen an den Bau und die Leistung von sonstigen pyrotechnischen Gegenständen, mit Ausnahme von pyrotechnischen Gegenständen für Fahrzeuge, Anzündmittel und Kartuschen für kartuschenbetriebene handgehaltene Werkzeuge (PAT), für die folgenden Gegenstandstypen fest: - Fackeln; - Knallkartuschen; - Gasgeneratoren; - Aufheizer; - andere Kartuschen; - pyromechanische Geräte; - Raketen und Raketenmotoren; - pyrotechnische Halbfertigerzeugnisse; - Rauch-/Nebelgeneratoren; - Schall-/Geräuscherzeuger; - pyrotechnische Flüssigkeitszerstäuber. Diese Europäische Norm gilt nicht für Gegenstände, die pyrotechnische Sätze mit den nachfolgend aufgeführten Stoffen enthalten: - Arsen oder Arsenverbindungen; - Polychlorbenzole; - Quecksilberverbindungen; - Bleiverbindungen (mit Ausnahme der in Anzündmitteln enthaltenen Bleiverbindungen); - weißen Phosphor; - Pikrate oder Pikrinsäure.
Diese Europäische Norm gilt nicht für pyrotechnische Gegenstände, die detonative Explosivstoffe mit Ausnahme von Schwarzpulver- und/oder Blitzpulversätzen enthalten, wenn diese detonativen Explosivstoffe: - einfach aus dem pyrotechnischen Gegenstand extrahiert werden können; oder - sekundäre Explosivstoffe zünden können; oder - detonativ funktionieren können, obwohl der Gegenstand nicht dafür ausgelegt ist zu detonieren und der Gegenstand zur Kategorie P2 gehört. Dieses Dokument (EN 16263-2:2015) wurde vom Technischen Komitee CEN/TC 212 "Pyrotechnische Gegenstände" erarbeitet, dessen Sekretariat vom NEN (Niederlande) gehalten wird. Das zuständige deutsche Gremium ist der NA 062-08-81 AA "Pyrotechnische Gegenstände" im DIN-Normenausschuss Materialprüfung (NMP).