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Norm [AKTUELL]
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Diese Norm enthält sicherheitstechnische Festlegungen. Diese Norm konkretisiert einschlägige Anforderungen von Anhang I der EU-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG an erstmals im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) in Verkehr gebrachte Maschinen, um den Nachweis der Übereinstimmung mit diesen Anforderungen zu erleichtern. Ab dem Zeitpunkt ihrer Bezeichnung als Harmonisierte Norm im Amtsblatt der Europäischen Union kann der Hersteller bei ihrer Anwendung davon ausgehen, dass er die von der Norm behandelten Anforderungen der Maschinenrichtlinie eingehalten hat (so genannte Vermutungswirkung). Diese Europäische Norm behandelt zusammen mit Teil 1 alle signifikanten Gefährdungen für Geräte für das gerichtete Horizontalbohrverfahren (HDD, englisch: horizontal directional drilling), wenn sie bestimmungsgemäß und unter den Bedingungen der Fehlanwendung, die vernünftigerweise vom Hersteller vorhersehbar sind und mit der gesamten Lebensdauer der Maschine in Verbindung stehen, verwendet werden. Die Anforderungen in diesem Teil gelten zusätzlich zu den in EN 16228-1:2014+A1:2021 gestellten Anforderungen. Das vorliegende Dokument wiederholt nicht die Anforderungen von EN 16228-1:2014+A1:2021, sondern ergänzt oder ersetzt die Anforderungen für die Anwendung von Geräten für das gerichtete Horizontalbohrverfahren. Eine Maschine wird als Gerät für das gerichtete Horizontalbohrverfahren betrachtet, wenn es dafür ausgelegt ist, in einem flachen Bogen für die Installation von Rohren, Kanälen und Kabeln zu bohren, und üblicherweise einen Bohrstrang-Eintrittswinkel von weniger als 45° relativ zur Arbeitsoberfläche auf dem Erdboden hat. Dieses Dokument (EN 16228-3:2014+A1:2021) wurde vom Technischen Komitee CEN/TC 151 „Bau- und Baustoffmaschinen - Sicherheit“ erarbeitet, dessen Sekretariat von DIN gehalten wird. Gegenüber der DIN EN 16228-3:2014-10 wurden folgende Änderungen vorgenommen: a) Die normativen Verweisungen wurden aktualisiert und im gesamten Dokument angepasst; b) Tabelle 1 "Liste der zusätzlichen signifikanten Gefährdungen und zugehörige Anforderungen" im Abschnitt 4 wurde modifiziert; c) 5.2.1 "Allgemeines" wurde modifiziert; d) 5.5 "Anzeigeeinrichtungen für die Neigung" wurde modifiziert; e) 5.6.2.2 "Geräte für das gerichtete Horizontalbohrverfahren mit einer Masse ≥ 8000 kg" wurde modifiziert; f) 5.10.4 "Eingeschränkte Betriebsart" wurde modifiziert; g) 5.12.8.2 "Bohrgeräte mit mechanischem Gestänge-/Rohrhandhabungssystem" wurde angepasst; h) 5.12.9.1 "Bohrgeräte mit Gestänge/Rohr von mehr als 25 kg" wurde angepasst; i) 5.12.10 "Eingeschränkte Betriebsart" wurde eingefügt; j) 5.15 "Lärm" wurde eingefügt; k) Tabelle 2 im Abschnitt 6 "Nachweis der sicherheitstechnischen Anforderungen und/oder Schutzmaßnahmen" wurde angepasst; l) Anhang ZA wurde ersetzt. Die nationalen Interessen bei der Erarbeitung wurden vom Ausschuss NA 060-13-03 AA „Bohrgeräte und Gründungsmaschinen“ im Fachbereich „Bau- und Baustoffmaschinen“ des DIN-Normenausschusses Maschinenbau (NAM) wahrgenommen. Vertreter der Hersteller und Anwender von „Bohrgeräten und Gründungsmaschinen“ sowie der Berufsgenossenschaften waren an der Erarbeitung beteiligt.
Dieses Dokument ersetzt DIN EN 16228-3:2014-10 .
Gegenüber DIN EN 16228-3:2014-10 wurden folgende Änderungen vorgenommen: a) die normativen Verweisungen wurden aktualisiert und im gesamten Dokument angepasst; b) Tabelle 1 "Liste der zusätzlichen signifikanten Gefährdungen und zugehörige Anforderungen" im Abschnitt 4 wurde modifiziert; c) 5.2.1 "Allgemeines" wurde modifiziert; d) 5.5 "Anzeigeeinrichtungen für die Neigung" wurde modifiziert; e) 5.6.2.2 "Geräte für das gerichtete Horizontalbohrverfahren mit einer Masse ≥ 8000 kg" wurde modifiziert; f) 5.10.4 "Eingeschränkte Betriebsart" wurde gelöscht und der Inhalt wurde modifiziert in 5.12.10 übernommen; g) 5.12.8.2 "Bohrgeräte mit mechanischem Gestänge-/Rohrhandhabungssystem" wurde angepasst; h) 5.12.9.1 "Bohrgeräte mit Gestänge/Rohr von mehr als 25 kg" wurde angepasst; i) 5.12.10 "Eingeschränkte Betriebsart" wurde eingefügt; j) 5.15 "Lärm" wurde eingefügt; k) Tabelle 2 im Abschnitt 6 "Nachweis der sicherheitstechnischen Anforderungen und/oder Schutzmaßnahmen" wurde angepasst; l) Anhang ZA wurde ersetzt.