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Norm [AKTUELL]
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Diese Europäische Norm legt eine detaillierte Methodik fest, die es jedem Wirtschaftsteilnehmer in einer Biokraftstoff- oder Bioliquidkette ermöglicht, die tatsächlichen Treibhausgasemissionen im Zusammenhang mit seinem Betrieb auf standardisierte und transparente Weise unter Berücksichtigung aller wesentlich relevanten Aspekte zu berechnen. Die Methodik orientiert sich strikt an den Prinzipien und Regeln der ROT und insbesondere ihres Anhangs V, der EG-Entscheidung vom 10. Juni 2010 "Leitlinie zur Berechnung der Kohlenstoffvorräte von Land" im Sinne von Anhang V der Richtlinie 2009/28/EG (2010/335/EU) sowie an jeder weiteren Interpretation des von der EU-Kommission veröffentlichten Gesetzestextes. Gegebenenfalls werden diese Regeln präzisiert, erläutert und weiter ausgearbeitet. Im Rahmen der Bilanzierung des Wärme- und Stromverbrauchs und der Überschüsse wird auch auf die Richtlinie 2004/8/EG zur "Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung auf der Grundlage eines Nutzwärmebedarfs im Energiebinnenmarkt" und die zugehörige Entscheidung der EU-Kommission vom 21.12.2006 "zur Festlegung harmonisierter Effizienz-Referenzwerte für die getrennte Erzeugung von Strom und Wärme" verwiesen. Die spezifische Art und Weise, wie diese Emissionen kombiniert werden müssen, um die Treibhausgasbilanz eines Biokraftstoffs oder einer Bioflüssigkeit zu ermitteln, hängt vom verwendeten CoC-System ab und fällt nicht per se in den Anwendungsbereich dieses Teils 4 der Norm EN 16214. Teil 2 der Norm, behandelt diese Fragen im Detail auch nach den Vorgaben der ROTEN. Dennoch enthält Klausel 6 dieses Teils der Norm allgemeine Hinweise und Richtlinien, wie die verschiedenen Teile der Kette integriert werden können. Der zuständige Arbeitsausschuss ist der NA 172-00-10 AA "Nachhaltigkeitskriterien für Biomasse".
Dieses Dokument ersetzt DIN EN 16214-4:2013-04 .
Gegenüber DIN EN 16214-4:2013-04 wurden folgende Änderungen vorgenommen: a) in der Einleitung wurde ein neuer Absatz und eine Anmerkung hinzugefügt; b) im Anwendungsbereich wurde der erste Absatz geändert; c) im Unterabschnitt 5.3.1 wurde der letzte Absatz geändert; d) in den Unterabschnitten 5.3.4 und 5.3.6 wurde jeweils eine Benennung geändert; e) im Unterabschnitt 6.2 wurde ein Teil des Textes gestrichen; f) die Literaturhinweise wurden aktualisiert; g) die Norm wurde redaktionell überarbeitet.