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Norm [AKTUELL]
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Diese Europäische Norm gilt für "geländegängige Fahrzeuge" oder "ATV" (en: all terrain vehicles) entsprechend der Definition in Abschnitt 3, die mit Flüssigkraftstoffen (zum Beispiel Benzin, Diesel) betrieben werden. Diese Europäische Norm enthält keine Anforderungen für die Verwendung auf öffentlichen Straßen. Geländegängige Fahrzeuge (ATV) sind motorisierte Fahrzeuge mit vier Niederdruckreifen, einem Fahrersitz in Sattelform und einem Lenker für die Steuerung, die durch einen Verbrennungsmotor angetrieben werden und hauptsächlich für die Verwendung auf unbefestigten Untergrund bestimmt sind. ATV sind entsprechend der Herstellerbezeichnung in zwei Typen unterteilt. Geländegängige Fahrzeuge vom Typ I sind ATV, welche für die Verwendung durch einen einzelnen Fahrer ohne Beifahrer vorgesehen sind, wobei ATV vom Typ II für einen Fahrer und einen Beifahrer vorgesehen sind. Diese Europäische Norm gilt nicht für: - ATV, die ausschließlich für den Rennbetrieb vorgesehen sind; - landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Traktoren, die der Richtlinie 2003/37/EG unterliegen; - Zubehör für Zusatzfunktionen (Zughaken und Gepäckträger innerhalb der senkrechten Projektion des Fahrzeugunterbodens; Gepäckträger außerhalb dieses Bereiches werden nicht als Zubehör angesehen); - die zusätzlichen Gefährdungen aufgrund der Verwendung des ATV auf öffentlichen Straßen; - die zusätzlichen Gefährdungen aufgrund der Verwendung der Fernbedienung. Diese Europäische Norm behandelt alle signifikanten Gefährdungen, Gefahrsituationen und Gefährdungsereignisse in Verbindung mit ATV bei bestimmungsgemäßem Gebrauch und bei Missbrauchsbedingungen, die der Hersteller unter realistischen Bedingungen vorhersehen kann. Sie behandelt signifikante Gefährdungen während der gesamten Lebensdauer des Produktes nach EN ISO 12100-1:2003, 5.3. Diese Europäische Norm gilt nicht für ATV, die vor dem Datum ihrer Veröffentlichung als EN hergestellt wurden. Für die Anwendung dieses Dokuments sollte jede Bezugnahme auf das Fahrzeug als Bezugnahme auf eine Maschine angesehen werden. Das zuständige deutsche Gremium ist der Arbeitsausschuss NA 112-07-04 AA "Motorisierte Freizeitfahrzeuge nicht für den öffentlichen Straßenverkehr" im Normenausschuss Sport- und Freizeitgerät (NASport) im DIN.