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Norm [ZURÜCKGEZOGEN]
Diese Norm ist Bestandteil des DVGW Regelwerks.
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Diese Europäische Norm legt die Anforderungen und Prüfverfahren, insbesondere für die Konstruktion, die Sicherheit, die Gebrauchstauglichkeit und rationelle Nutzung von Energie sowie für die Klassifizierung und Kennzeichnung von Gasheizkesseln fest, die mit atmosphärischen Brennern, Gebläsebrennern oder Vormischbrennern ausgestattet sind und im Folgenden als Kessel bezeichnet werden. Wo das Wort Kessel verwendet wird, muss es als Kessel einschließlich der Verbindungsleitungen, Leitungen und Anschlüsse, sofern vorhanden, gelesen werden. Diese Europäische Norm deckt Gasheizkessel von den Gasgerätearten C1 bis C9 und die Gasgerätearten B2, B3 und B5, nach der Klassifizierung in CEN/TR 1749 ab: a) die eine Nennwärmebelastung (auf Basis des Netto-Heizwerts) von nicht mehr als 1 000 kW haben; b) die ein oder mehrere brennbare Gase der drei Gas-Familien beim Druck, wie in der EN 437 angegeben, verwenden; c) bei denen die Temperatur der Wärmeträgerflüssigkeit nicht 105 °C während des normalen Betriebs überschreitet; d) bei denen der maximale Betriebsdruck im Wasserkreislauf nicht mehr als 6 bar überschreitet; e) die möglicherweise oder möglicherweise nicht zur Kondensation unter bestimmten Umständen führen; f) die in der Montageanleitung entweder als Brennwertkessel oder als Niedertemperatur-Heizkessel oder als Standardkessel bezeichnet werden; wenn keine Bezeichnung angegeben wird, ist der Kessel als Standard-Kessel zu berücksichtigen; g) die dazu bestimmt sind entweder im Haus oder im Freien in einem teilweise geschützten Ort installiert zu werden; h) die eine Einheit umfassen, um heißes Wasser zu produzieren, entweder direkt oder durch Speicherung, wobei es als Einheit vermarktet wird; i) die entweder für abgeschlossene Wassersysteme oder für offene Wassersysteme ausgelegt sind; j ) die entweder modulare Kessel oder nicht-modulare Kessel sind. Diese Europäische Norm wird in Verbindung mit den Allgemeinen Anforderungen der Norm EN 15502-1 verwendet. Diese Europäische Norm legt Anforderungen an Heizkessel mit bekannter Konstruktion fest. Bei Heizkesseln mit jeglicher alternativer Konstruktion, die nicht vollständig von dieser Norm erfasst werden, muss das Risiko, das mit dieser alternativen Konstruktion verbunden ist, beurteilt werden. Ein Beispiel für eine Methode zur Beurteilung, basierend auf der Risikobewertung und die die grundlegenden Anforderungen der Gasgeräterichtlinie abdeckt, ist in Abschnitt 11 angegeben. Diese Europäische Norm gilt nicht für alle Anforderungen für: k) Geräte, die zum Anschluss an Gasnetze bestimmt sind, bei denen die Beschaffenheit des verteilten Gases unter Umständen in einem großen Bereich über die gesamte Lebensdauer des Geräts variiert (siehe Anhang DD); l) Geräte mit Abgasklappen; m) Geräte der Gasgerätearten B21, B31, B51, C21, C41, C51, C61, C71 und C81; n ) C7-Geräte, die eine Nennwärmebelastung (auf der Grundlage des Heizwerts haben) von mehr als 70 kW; o) Geräte, die flexible Kunststoff-Innenrohre beinhalten; p) Geräte, die entwickelt wurden, um mit einem kombinierten Abgassystem im Überdruck (zum Beispiel Ca)) betrieben zu werden; q) Geräte, die einen kombinierten Abgasweg beinhalten, der für den Betrieb unter Überdruck (beispielsweise Cb)) konstruiert wurde; r) Geräte, die zum Anschluss an einen (gängigen) Kamin mit mechanischer Absaugung vorgesehen sind.
Dieses Dokument ersetzt DIN EN 15502-2-1:2013-01 .
Dokument wurde ersetzt durch DIN EN 15502-2-1:2022-11 .
Gegenüber DIN EN 15502-2-1:2013-01 wurden folgende Änderungen vorgenommen: a) Viele kleinere Änderungen werden durch die Harmonisierung zwischen verschiedenen Normen und neue oder allgemeine geänderte Anforderungen eingeführt. Dies schließt die verwendeten Definitionen ein. Manche Definitionen werden geändert, da manche Normen die gleichen Worte mit einer anderen Bedeutung verwendeten. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit der Änderungen. Die meisten Aspekte wurden schon für manch andere Kesselarten eingeführt, sind jetzt aber für eine größere Gruppe an Kesselarten gültig. b) Beispiele für Änderungen durch Harmonisierung: 1) Anforderungen an Werkstoffe, die für Abgasfunktion verwendet werden (8.101, 8.102, 8.103); 2) Die Dichtheit des Verbrennungskreises (8.2.2); c) Neue oder allgemein geänderte Anforderungen: 1) Luftüberwachung (5.4.8, 5.4.9, 8.11.101); 2) Einstellung der Gas/Luft-Verbund-Regelung (8.11.101); 3) Risikobewertung (11); 4) Hilfsenergieverbrauch (10); 5) Variationen der Gasqualität (Anhang XC); 6) Anforderungen an Siphons für Brennwertkessel (5.4.13); 7) Anforderungen an Kesselkaskaden (8.101); 8) Anforderungen an Kessel vom Typ C(10) und C(11) mit einem Δpmax, saf(min) von 25 Pa, die nun dieser Norm hinzugefügt wurden.