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Norm [AKTUELL]
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Diese Norm legt die technischen und funktionellen Eigenschaften automatischer Aufzeichnungsgeräte fest, die zur Bestimmung stochastisch auftretender Stöße während des Transports verwendet werden. Derartige automatische Aufzeichnungsgeräte können eingesetzt werden für die: - Ermittlung von mechanischen Stoßbelastungen bei einzelnen Transporten; - Überwachung der Transportmittel auf Einhaltung der Grenzwerte von Stoßparametern; - Ermittlung der Stoßbelastung am Packstück. Die Norm legt die am Gerät anzubringenden Aufnehmer und die Mindestanforderungen an die einzustellenden Parameter fest. Sie legt ebenfalls die Mindestanforderungen an die Datenauswertung sowie die Datendarstellung fest. Dabei wird das gesamte Aufzeichnungsgerät einschließlich der Beschleunigungsaufnehmer und die Datenauswertung in einer externen Datenverarbeitungseinheit behandelt. Die Beschleunigungsaufnehmer können in das Gerät integriert oder getrennt angebracht sein (externe Aufnehmer). Letztendlich gilt diese Norm auch für die routinemäßige Überwachung einzelner Transporte. Gegenüber DIN EN 15433-6:2008-02 wurden hauptsächlich der Abschnitt 4 "Anforderungen an automatische Aufzeichnungsgeräte" und Abschnitt 6 "Auswertung" überarbeitet. In Anpassung daran wurde auch der Begriffsteil (Abschnitt 3) überarbeitet und um weitere Begriffe ergänzt. Abschließend wurden die in Tabelle A.1 angegebenen Beispiele für die Einstellung eines Stoßaufzeichnungsgerätes um zwei weitere Transportarten ergänzt. Dieses Dokument (EN 15433-6:2016) wurde vom Technischen Komitee CEN/TC 261 "Verpackung" (Sekretariat: AFNOR, Frankreich) unter Beteiligung deutscher Experten erarbeitet. Von deutscher Seite ist hierfür der DIN-Normenausschuss Verpackungswesen (NAVp), Arbeitsausschuss NA 115-01-04 AA "Anforderungen und Prüfung" zuständig.
Dieses Dokument ersetzt DIN EN 15433-6:2008-02 .
Gegenüber DIN EN 15433-6:2008-02 wurden folgende Änderungen vorgenommen: a) Aufnahme der Änderungsrichtlinie 2005/20/EG in der Einleitung; b) Ergänzung von EN 13011 in den Normativen Verweisungen; c) Erweiterung der Begriffe 3.6, 3.9, 3.11, 3.12 sowie Aufnahme der neuen Begriffe 3.14, 3.15, 3.16 und 3.17; d) komplette Überarbeitung von Abschnitt 4 "Anforderungen an automatische Aufzeichnungsgeräte"; e) Aufnahme eines Warnhinweises in 5.2 zur Nutzung von Lithiumbatterien; f) komplette Überarbeitung von Abschnitt 6 "Auswertung"; g) Ergänzung der Tabelle A.1 um zwei weitere Transportarten.