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Norm [ZURÜCKGEZOGEN]
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Diese Europäische Norm legt die relevanten Eigenschaften von geosynthetischen Dichtungsbahnen (geosynthetischen Kunststoff-, Ton- und Bitumendichtungsbahnen), die als Abdichtung gegen Flüssigkeit bei Verkehrsbauten, zum Beispiel Straßen, Schienenwegen, Landebahnen, verwendet werden, und die geeigneten Prüfverfahren zur Bestimmung dieser Eigenschaften fest. Tunnel und Tiefbauwerke werden in EN 13491 behandelt. Die bestimmungsgemäße Anwendung dieser Produkte ist die Kontrolle des Weges der Flüssigkeiten durch das Bauwerk und die Begrenzung jeglicher Kontamination, zum Beispiel durch auftauende Produkte, von Grundwasser und Wasserquellen. Diese Europäische Norm ist auf geosynthetische Dichtungsbahnen, jedoch nicht auf Geotextilien oder geotextilverwandte Produkte, wie in EN ISO 10318 angegeben, anwendbar. Diese Europäische Norm ermöglicht die Konformitätsbewertung des Produktes hinsichtlich dieser Europäischen Norm. Diese Europäische Norm legt die Anforderungen fest, die von den Herstellern und ihren autorisierten Vertretern in Bezug auf die Darstellung der Produkteigenschaften eingehalten werden müssen. Diese Europäische Norm umfasst nicht die Anwendungen, bei denen die geosynthetische Dichtungsbahn in Kontakt mit Wasser kommt, das für den unmittelbaren menschlichen Gebrauch behandelt wurde. In diesen Fällen sind andere zutreffende Normen, Anforderungen und/oder Bestimmungen in Betracht zu ziehen. Für diese Norm ist das Gremium NA 106-01-11 AA "Geotextilien und Geokunststoffe; SpA zu CEN/TC 189 und ISO/TC 221" im DIN zuständig.
Dieses Dokument ersetzt DIN EN 15382:2008-11 .
Dokument wurde ersetzt durch DIN EN 15382:2018-07 .
Gegenüber DIN EN 15382:2008-11 wurden folgende Änderungen vorgenommen: a) Normative Verweisungen wurden aktualisiert; b) Tabelle 1 wurde überarbeitet; c) "Chemische Beständigkeit" wurde zu Abschnitt 4 hinzugefügt; d) "Freisetzung von gefährlichen Stoffen" wurde zu Abschnitt 4 hinzugefügt; e) Anhang A wurde überarbeitet: "Grundstoffe oder angelieferte Materialien" und Tabellen A.1 bis A.3 wurden hinzugefügt; f) Anhang B wurde überarbeitet.