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Norm [ZURÜCKGEZOGEN]
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Diese Norm legt konstruktive Gestaltung, Entwurf, Leistungsanforderungen sowie Prüfverfahren für medizinische Gesichtsmasken fest, die dazu dienen, die Übertragung infektiöser Keime vom Personal auf Patienten während chirurgischer Eingriffe und sonstigen medizinischen Einrichtungen mit ähnlichen Anforderungen zu begrenzen. Eine medizinische Gesichtsmaske mit einer geeigneten mikrobiologischen Barriere kann ebenso hinsichtlich der Verringerung von Absonderungen infektiöser Keime aus Mund und Nase eines asymptomatischen Trägers oder eines Patienten mit klinischen Symptomen wirksam sein. Gegenüber DIN EN 14683:2014-07 wurden folgende Änderungen vorgenommen: a) Aktualisierung von 5.2.2 "Bakterielle Filterleistung" und des Anhangs B, der das zugehörige Prüfverfahren festlegt; b) Wiederaufnahme einer Anmerkung in 5.2.3 zur Verwendung eines Atemschutzgerätes als Gesichtsmaske; c) geringfügige Überarbeitung von 5.2.5 über die mikrobiologische Reinheit und Verschiebung des Prüfverfahrens in einen neuen Anhang D; d) Erhöhung der in 5.2.7, Tabelle 1, angegebenen Leistungsanforderungen für die Atmungsaktivität und Aktualisierung des Anhangs C, der das zugehörige Prüfverfahren festlegt. Diese Norm wurde vom Technischen Komitee CEN/TC 205 "Nicht aktive Medizinprodukte" (Sekretariat: DIN, Deutschland) unter Beteiligung deutscher Experten erarbeitet. Das zuständige nationale Normungsgremium ist der Arbeitsausschuss NA 063-01-08 AA "Operationstextilien" des DIN-Normenausschusses Medizin (NAMed).
Dieses Dokument ersetzt DIN EN 14683:2014-07 .
Dokument wurde ersetzt durch DIN EN 14683:2019-10 .
Gegenüber DIN EN 14683:2014-07 wurden folgende Änderungen vorgenommen: a) Aktualisierung von 5.2.2 "Bakterielle Filterleistung" und des Anhangs B, der das zugehörige Prüfverfahren festlegt; b) Wiederaufnahme einer Anmerkung in 5.2.3 zur Verwendung eines Atemschutzgerätes als Gesichtsmaske; c) geringfügige Überarbeitung von 5.2.5 über die mikrobiologische Reinheit und Verschiebung des Prüfverfahrens in einen neuen Anhang D; d) Erhöhung der in 5.2.7, Tabelle 1, angegebenen Leistungsanforderungen für die Atmungsaktivität und Aktualisierung des Anhangs C, der das zugehörige Prüfverfahren festlegt; e) redaktionelle Überarbeitung.