Liebe Kundinnen, liebe Kunden,
wir verabschieden uns in die Feiertage und sind ab dem 2. Januar 2025 wieder persönlich für Sie da.
Bitte beachten Sie, dass neue Registrierungen und manuell zu bearbeitende Anliegen erst ab diesem Zeitpunkt bearbeitet werden.
Bestellungen und Downloads können Sie selbstverständlich jederzeit online durchführen, und unsere FAQ bieten Ihnen viele hilfreiche Informationen.
Wir wünschen Ihnen schöne Feiertage, eine besinnliche Zeit und ein gesundes Neues Jahr!
Ihre DIN Media GmbH
Montag bis Freitag von 08:00 bis 15:00 Uhr
Norm [AKTUELL]
Produktinformationen auf dieser Seite:
Schnelle Zustellung per Download oder Versand
Jederzeit verschlüsselte Datenübertragung
In dieser Europäischen Norm ist ein Verfahren zur Bestimmung der bekämpfenden Wirkung eines schnell und eines langsam wirkenden Holzschutzmittels oder eines Holzschutzmittels mit verzögerter Wirkung bei der Behandlung der Oberfläche eines Holzes festgelegt, das von Larven des Hausbockkäfers Hylotrupes bajulus (Linnaeus) befallen ist. Gegenüber DIN EN 1390:2006-09 gelten tödlich geschädigte Larven als lebend, der Nachweis, ob wieder gefundene Larven leben oder tot sind, ist daher entfallen. Weitere Beschichtungsstoffe zum Abdichten von nicht zu behandelnden Flächen dürfen verwendet werden, wenn sie für die Prüf-Insekten nicht giftig sind und ihre Eignung als Abdichtmittel nachgewiesen ist. Zur Beurteilung des Eindringverhaltens der Holzschutzmittel ist ein Hinweis zur Bestimmung des Abstandes von wieder gefundenen Larven von der behandelten Oberfläche aufgenommen worden. Für diese Norm ist das DIN-Gremium NA 042-03-06 AA "Spiegelausschuss zu CEN/TC 38 Dauerhaftigkeit von Holz und Holzprodukten" zuständig.
Dieses Dokument ersetzt DIN EN 1390:2006-09 .
Gegenüber DIN EN 1390:2006-09 wurden folgende Änderungen vorgenommen: a) Definition für tödlich geschädigte Larve aufgenommen; b) tödlich geschädigte Larven gelten als lebend; c) der Nachweis, ob wiedergefundene Larven leben oder tot sind, ist entfallen; d) weitere Beschichtungsstoffe zum Abdichten von nicht zu behandelnden Flächen dürfen verwendet werden, wenn sie für die Prüf-Insekten nicht giftig sind und ihre Eignung als Abdichtmittel nachgewiesen ist; e) Anmerkung in 8.8 zur Bestimmung des Abstandes von wiedergefundenen Larven zu behandelten Flächen aufgenommen.