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Norm [AKTUELL]
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Maschinenlesbare Karten ermöglichen die Bereitstellung einer wachsenden Vielfalt von Dienstleistungen in Europa. Der Zweck der Europäischen Normenreihe EN 1332 ist es, die Zugänglichkeit dieser Dienstleistungen zum Vorteil aller Nutzer des Systems zu erweitern.
DIN EN 1332-1 als erster Teil der Normenreihe für den Einsatz von maschinenlesbaren Karten legt die Gestaltungsgrundsätze für die Benutzerschnittstelle fest (einschließlich der Symbole), die bei der Gestaltung von kartenbetriebenen Einrichtungen zu berücksichtigen sind. Andere Teile der Normenreihe DIN EN 1332 beschreiben zum Beispiel die Standardanordnung für Tastaturen und Tastenfelder von kartenbetriebenen Geräten und die Codierung von Benutzeranforderungen für Personen mit besonderen Bedürfnissen.
Gegenüber DIN EN 1332-1:2000-01 und DIN EN 1332-1/A1:2007-08 wurden folgende Änderungen vorgenommen:
Zweck der Normenreihe ist, durch die Vereinheitlichung wesentlicher Komponenten der Benutzerschnittstelle sicherzustellen, dass kartenbetriebene Geräte zugänglich und nutzbar sind. Ziel ist es, dass Menschen mit einer möglichst großen Bandbreite an Fähigkeiten kartengestützte Dienstleistungen jeder beliebigen Branche nutzen können. Dazu gehören unter anderem der Erwerb von Gütern und die Inanspruchnahme von Dienstleistungen, die Freizeitgestaltung, der Vertrieb, die Identifikation, das Bankwesen, die Telekommunikation, der Massentransport, das Parken sowie die Zugangs- und Zugriffskontrolle. Darüber hinaus enthält diese Normenreihe Empfehlungen für die Betriebsabläufe, die beim Dialog des Benutzers mit dem kartenbetriebenen Gerät zu befolgen sind:
Dieses Dokument ersetzt DIN EN 1332-1/A1:2007-08 , DIN EN 1332-1:2000-01 .
Gegenüber DIN EN 1332-1:2000-01 und DIN EN 1332-1/A 1:2007-08 wurden folgende Änderungen vorgenommen: a) inhaltlich vollständig dem technischen Stand entsprechend überarbeitet; b) Begriffe "Lesbarkeit" und "Statusinformation" gestrichen, Abschnitt 5 "Ziele der Benutzerschnittstelle" aufgenommen; c) Symbole für Funktionen und zugehörige beschreibungen in Anhang A aufgenommen.