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Norm [AKTUELL]
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Diese Europäische Norm ist entstanden aus Überarbeitung und Zusammenlegung der beiden Normteile EN 13129-1 und -2. Dieses Dokument umfasst damit Behaglichkeitsparameter sowie Typprüfung für die Luftbehandlung in Schienenfahrzeugen des Fernverkehrs. Das Ziel dieser Europäischen Norm ist es, einheitliche Behaglichkeitsparameter von Klimaanlagen für Fahrgastabteile oder Großräume von Schienenfahrzeugen (ein- oder doppelstöckig) des europäischen Fernverkehrs festzulegen, auch für Räume, die für das Zugbegleitpersonal bestimmt sind. Sie legt ebenfalls Bedingungen, Leistungswerte und Messverfahren zum Nachweis der Behaglichkeitsparameter fest. Das Dokument gilt für Schienenfahrzeuge des Fernverkehrs zur Beförderung von Personen; davon ausgenommen sind Vorortbahnen, U-Bahnen, Straßenbahnen und Führerräume. Das Dokument wurde unter einem Mandat erarbeitet, das die Europäische Kommission und die Europäische Freihandelszone dem CEN erteilt haben, und unterstützt grundlegende Anforderungen der EU-Richtlinie 2008/57/EG. Der informative Anhang ZA verdeutlicht den Zusammenhang mit dieser EU-Richtlinie. Damit dient dieses Dokument zusammen mit den Normungsreihen EN 14750 für innerstädtischen und regionalen Nahverkehr und EN 14813 für Führerräume als Fachnorm für die Luftbehandlung in Schienenfahrzeugen. Die Norm erfüllt vorwiegend Anforderungen an Verbraucherschutz, Gesundheit und Gebrauchstauglichkeit. Normative Bezüge bestehen zu EN ISO 7726. Dieses Dokument wurde unter einem Mandat erarbeitet, das die Europäische Kommission und die Europäische Freihandelszone dem CEN erteilt haben, und unterstützt grundlegende Anforderungen der EU-Richtlinie 2008/57/EG.
Dieses Dokument ersetzt DIN EN 13129-1:2003-01 , DIN EN 13129-2:2004-10 .
Gegenüber DIN EN 13129-1:2003-01 und DIN EN 13129-2:2004-10 wurden folgende Änderungen vorgenommen: a) Zusammenlegung der beiden Normungsteile zu einer Norm, womit eine Neustrukturierung des Inhalts einhergeht; b) Hinzufügung weiterer Begriffe sowie normativer Verweisungen; c) Erweiterung einiger Abschnitte, insbesondere für die Abschnitte 9 und 10; d) Hinzufügung und Aktualisierung von Bildern und Tabellen; e) Hinzufügung von Inhalten in neuem Anhang B; f) redaktionelle Aktualisierung im gesamten Dokument.
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