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Norm [AKTUELL]
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Dieses Dokument legt Leistungsanforderungen an die Festigkeit und Dauerfunktionsfähigkeit von Beschlägen für die Betätigung beweglicher Flügel von Fenstern und Fenstertüren einschließlich der Anforderungen und Prüfverfahren fest, die für alle Beschläge gelten. Dieses Dokument gilt nicht für Folgendes: - Sicherheitsverbinder; - Beschläge für Hebedrehflügelfenster; - Befestigungsvorrichtungen, die für den Zusammenbau oder den Einbau eines feststehenden Fensters verwendet werden; - Vorrichtungen für die dauerhafte Befestigung von kompletten Fenstern am Bauwerk; - Mechanismen für die pneumatische oder hydraulische Fernbetätigung von Fenstern; - einachsige Bänder (abweichend von denen, die bei Fenstern die Funktion eines Lagerzapfens übernehmen); - einachsige Bänder nach EN 1935; - Beschläge für Schiebetüren und Falttüren nach EN 1527; - Tür und Fensterriegel nach EN 12051.
Dieses Dokument ersetzt DIN EN 13126-1:2012-02 .
Gegenüber DIN EN 13126-1:2012-02 wurden folgende Änderungen vorgenommen: a) im Europäischen Vorwort wurden mehrere Anpassungen in den Formulierungen vorgenommen, um die bereits überarbeiteten und damit unabhängigen Teile dieser Normenreihe zu berücksichtigen; nur die vor November 2017 veröffentlichten Teile gelten noch als von diesem Teil 1 abhängig; b) unter Abschnitt 1, letzter Absatz wurden Anpassungen in der Formulierung vorgenommen; Anmerkung 1 und Anmerkung 2 wurden gestrichen; c) Abschnitt 2 „Normative Verweisungen“ wurde aktualisiert; d) unter 4.1, erster Absatz und 4.3, letzter Satz wurden zusätzliche Informationen hinzugefügt, um die bereits überarbeiteten und damit unabhängigen Teile dieser Normenreihe zu berücksichtigen; Begriff Kodierungssystem in Klassifizierungssystem geändert; e) unter 4.11 wurde das gezeigte Beispiel geändert; f) unter 5.3 wurden die Anmerkung in normativen Text geändert und eine neue Anmerkung hinzugefügt; g) unter 5.4, zweiter Absatz, erster Satz wurde die Formulierung „Sofern in den einzelnen Teilen nicht anders angegeben“ hinzugefügt; h) unter 5.5 wurden nach dem ersten Absatz alle nachfolgenden Absätze und Anmerkungen gestrichen; i) unter 5.7, zweiter Absatz Formulierung geändert; letzter Aufzählungspunkt hinzugefügt; j) unter 5.9 zweiter Absatz geändert; k) unter 6.4.2, 6.4.3 und 6.4.4 wurde jeweils der letzte Satz geändert in „Sofern in den einzelnen Teilen nicht anders angegeben, dürfen an den Prüfkörpern keine Dichtungen angebracht werden.“; l) unter 7.1 wurden die Regeln für Probe C geändert; m) unter 8.2, erster Satz die Formulierung „Sofern in den einzelnen Teilen nicht anders angegeben“ hinzugefügt.