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Norm [AKTUELL]
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Diese Europäische Norm legt die besonderen Vorgehensweisen für die industrielle Durchstrahlungsprüfung mit Röntgen- und Gammastrahlen zum Nachweis von Ungänzen mit NDT-Filmtechniken (en: Non-destructive testing, NDT) fest. Dieser Teil von EN 12681 legt die Anforderungen an die Durchstrahlungsprüfung mit Filmen von Gussstücken fest.
Dieses Dokument (EN 12681-1:2017) wurde vom Technischen Komitee CEN/TC 190 "Gießereiwesen" erarbeitet, dessen Sekretariat von DIN (Deutschland) gehalten wird. Für die deutsche Mitarbeit ist der Arbeitsausschuss NA 036-00-03 AA "Prüfverfahren für Gusswerkstoffe" des DIN-Normenausschusses Gießereiwesen (GINA) verantwortlich.
Dieses Dokument ersetzt DIN EN 12681:2003-06 .
Gegenüber DIN EN 12681:2003-06 wurden folgende Änderungen vorgenommen: a) Abschnitt 3 "Begriffe" überarbeitet, Begriffe wurden aus EN ISO 5579 übernommen; b) Abschnitt 4 "Allgemeines" überarbeitet, jetzt Abschnitt 6 "Anforderungen"; c) Abschnitt 5 "Aufnahmeanordnungen" überarbeitet, jetzt Abschnitt 7 "Aufnahmeanordnungen"; d) Abschnitt 6 "Wahl der Strahlenquelle" überarbeitet, jetzt Abschnitt 8 "Wahl der Röhrenspannung und Strahlenquelle"; e) Abschnitt 7 "Spezifische Filmsystemklassen" überarbeitet, jetzt Abschnitt 9 "Filmsysteme und Metallfolien", Tabellen 3 und 4 wurden ergänzt; f) Abschnitt 8 "Techniken zur Erhöhung des Objektumfangs" überarbeitet, jetzt Abschnitt 14 "Techniken zur Erhöhung des abgedeckten Dickenbereichs"; g) Abschnitt 9 "Durchstrahlungsbilder" überarbeitet, jetzt Abschnitt 15 "Durchstrahlungsbilder"; h) Abschnitt 10 "Bildgütenachweis" überarbeitet, jetzt Abschnitt 16 "Bildgütenachweis"; i) Abschnitt 11 "Schwärzungsvorschriften" überarbeitet, jetzt Abschnitt 12 "Optische Dichte D des Durchstrahlungsbildes"; j) Abschnitt 12 "Einfluss der Kristallstruktur" überarbeitet, jetzt Abschnitt 17 "Einfluss der Kristallstruktur"; k) Anhang A "Mögliche Fehler in Gussstücken - Vergleichsbildreihen und Bezeichnungen" überarbeitet, und Titel geändert in "Mindestbildgütezahlen"; l) Abschnitte 5, 10, 11, 13, 18 und 19 - neu aufgenommen; m) Anhänge B, C, D, E, F und G - neu aufgenommen.