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Norm [ZURÜCKGEZOGEN]
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Die Europäischen Normen EN 12416-1:2001 und EN 12416-2:2001 wurden technisch und redaktionell überarbeitet, und die Beziehungen zum Mandat M/109 zur EG-Bauprodukterichtlinie wurden gestrichen.
In DIN EN 12416-1 sind Anforderungen und Prüfverfahren für Werkstoffe, Konstruktion und Leistungsmerkmale von folgenden Bauteilen für ortsfeste Pulverlöschanlagen festgelegt: Pulverbehälter, Treibgasbehältergruppen, Druckregler, Auslöseeinrichtungen, Hauptabsperr- und Bereichsventile und Düsen. In DIN EN 12416-2 sind Anforderungen festgelegt. Empfehlungen für Planung, Einbau und Wartung von ortsfesten Pulverlöschanlagen sind in der Norm angegeben.
Beide Normen gelten für Löschanlagen, die für die allgemeine Anwendung in Gebäuden und anderen Bauwerken sowie im Freien geeignet sind.
Vom Anwendungsgebiet beider Normen ausgenommen sind Dauerdruckbehälter und vorgeplante Anlagen bis zu 150 kg Löschpulverinhalt, Schlauchleitungsanlagen mit Löschpulver und Anlagen mit Werfern sowie für den Einsatz in explosionsgefährdeten Bereichen, Erdbebengebieten oder unter extremen Umweltbedingungen, wie in der Seefahrt, auf Bohrinseln, im Bergbau oder in der Luftfahrt.
Die Normen gelten nicht für Anlagen, bei denen die Gefahr eines Brandes der Klasse "D" nach DIN EN 2 besteht.
Diese Europäischen Normen wurden vom CEN/TC 191 "Ortsfeste Brandbekämpfungsanlagen" (Sekretariat: BSI, Großbritannien) erarbeitet und werden auf nationaler Ebene vom Arbeitsausschuss "Schaum- und Pulverlöschanlagen" (Arbeitsausschuss NA 031-03-02 AA) des FNFW betreut.
Dieses Dokument ersetzt DIN EN 12416-1/A1:2004-08 , DIN EN 12416-1:2001-12 .
Dokument wurde ersetzt durch DIN EN 12416-1:2020-11 .
Gegenüber DIN EN 12416-1:2001 12 und DIN EN 12416-1/A1:2004-08 wurden folgende Änderungen vorgenommen: a) Änderung der EN 12416-1:2001/A1:2004 und EN 12416-2/A2:2007 (siehe b) bis g) eingearbeitet; b) Beziehung zum Mandat M/109 zur EG-Bauproduktenrichtlinie gestrichen; c) Aktualisierung der normativen Verweisungen; d) Anforderungen in 5.5.5 an Behälter und Tauchrohr präzisiert und Anhang D ergänzt; e) Anforderungen an Auslöseeinrichtungen im Abschnitt 9 präzisiert; f) Anforderungen an Konformitätsbewertung (Abschnitt 15) angepasst; g) redaktionell überarbeitet.