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Norm [ZURÜCKGEZOGEN]
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Dieser Teil von EN 12312 behandelt die technischen Anforderungen an Fluggasttreppen zur Minimierung der in Abschnitt 4 aufgelisteten Gefährdungen, die bei der Inbetriebnahme, dem Betrieb und der Wartung auftreten, wenn diese in Übereinstimmung mit den Anweisungen des Herstellers oder seines Beauftragten ausgeführt werden. Er berücksichtigt auch einige Anforderungen, die von den Organen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes, Luftfahrzeug- und Bodengeräteherstellern sowie Luftverkehrs- und Abfertigungsgesellschaften als wesentlich erachtet wurden. Diese Norm gilt für: selbstfahrende Treppen mit Fahrerplatz; mitgängergeführte Treppen; schleppbare Treppen mit kraftbetriebenen Einrichtungen, zum Beispiel zur Höhenanpassung, Abstützungen; automatische Nachführeinrichtungen für Treppen, die für das Ein- und Aussteigen von Fluggästen bestimmt sind. Kraftbetrieben sollte auch als in Federn oder hydraulischen Akkumulatoren oder Ähnlichem gespeicherte menschliche Arbeitskraft verstanden werden, deren gefährliche Wirkung nicht zwangsläufig mit Einstellung der menschlichen Tätigkeit beendet ist oder als unmittelbar angewandte menschliche Arbeitskraft zum Heben oder Senken von Lasten weiter bestehen kann. Zutreffende Abschnitte dieser Norm können auch als Grundlage für die Gestaltung von schleppbaren Treppen ohne kraftbetätigte Einrichtungen dienen. Diese Norm gilt nicht für pneumatische Systeme. Diese Norm enthält keine Festlegungen über Gefährdungen, die durch Lärm und Vibrationen verursacht werden. Dieser Teil von EN 12312 gilt nicht für Fluggasttreppen, die vor der Veröffentlichung dieser Norm durch CEN hergestellt wurden.
Dieses Dokument ersetzt DIN EN 12312-1:2009-08 .
Dokument wurde ersetzt durch DIN EN 12312-1:2024-09 .
Gegenüber DIN EN 12312-1:2009-08 wurden folgende Änderungen vorgenommen: a) Änderung A1:2009 wurde aufgenommen; b) die Einleitung wurde aktualisiert; c) der Anwendungsbereich wurde aktualisiert; d) Abschnitt 2, Normative Verweisungen, wurde aktualisiert; e) ein weiterer Begriff und eine weitere Definition wurden hinzugefügt; f) die Liste der Gefährdungen wurde Anhang A hinzugefügt; g) Unterabschnitt 5.1 wurde geändert; h) Unterabschnitt 5.2, Absturzsicherungen, wurde eingefügt, was eine neue Nummerierung der folgenden Unterabschnitte notwendig machte; i) Unterabschnitte 5.3 bis 5.10 wurden geändert; j) Unterabschnitte 6.2 und 6.3 wurden geändert; k) Unterabschnitt 7.1 wurde geändert; l) die Unterabschnitte 7.2, Geländer, 7.3, Absperrungen, sowie 7.4, Plattformen und Stufen, wurden eingefügt; m) Anhang A, Beispiele für Fluggasttreppen, wurde gelöscht; n) Anhang ZA, der sich auf die Maschinenrichtlinie 98/37/EG bezog, wurde durch Anhang ZA ersetzt, der sich auf die neue Maschinenrichtlinie 2006/42/EG bezieht; o) die Literaturhinweise wurden aktualisiert.