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Norm [AKTUELL]
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Diese Norm enthält sicherheitstechnische Festlegungen. Diese Norm konkretisiert einschlägige Anforderungen von Anhang I der EU-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG an erstmals im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) in Verkehr gebrachte Maschinen, um den Nachweis der Übereinstimmung mit diesen Anforderungen zu erleichtern. Ab dem Zeitpunkt ihrer Bezeichnung als Harmonisierte Norm im Amtsblatt der Europäischen Union kann der Hersteller bei ihrer Anwendung davon ausgehen, dass er die von der Norm behandelten Anforderungen der Maschinenrichtlinie eingehalten hat (so genannte Vermutungswirkung). Diese Europäische Norm gilt für die Gestaltung/Konstruktion und Herstellung von autarken Teigteilmaschinen, die über einen Einfülltrichter verfügen und einzeln oder in einer Prozesslinie angeordnet in der Nahrungsmittelindustrie und in Geschäften (Konditoreien, Bäckereien, Confiserien und so weiter) für das Teilen und darüber hinaus zum Langwirken/Rundwirken von Teig oder Blätterteig in einstellbare Portionen verwendet werden können, um das gewünschte Gewicht der Teigportion beim Teilvorgang zu erzielen. Diese Maschinen können automatisch oder von Hand beschickt werden. Diese Europäische Norm behandelt alle signifikanten Gefährdungen, Gefährdungssituationen und Gefährdungsereignisse, die während Transport, Installation, Einstellarbeiten, Betrieb, Reinigung, Wartung, Zerlegung, Außerbetriebnahme und Demontage von Teigteilmaschinen auftreten können, wenn sie bestimmungsgemäß und unter Bedingungen von durch den Hersteller vernünftigerweise vorhersehbaren Fehlanwendungen verwendet werden. Diese Maschinen sind nicht für eine Reinigung mit Druckwasser vorgesehen. Diese Europäische Norm gilt nicht für Folgendes: - Versuchs- und Prüfmaschinen, die in der Entwicklung beim Hersteller sind; - Wägeeinrichtungen; - Teigpressen ohne Einfülltrichter, die Messer für den Teilvorgang verwenden; - Prozesslinien mit getrennten Schneid- und Formelementen außerhalb des Gehäuses; - Hub- und Kippeinrichtungen (siehe EN 13288) oder andere separate Zuführeinrichtungen; - zusätzliche Gefährdungen, die bei der Anordnung der Maschine in einer Prozesslinie oder bei der mechanischen Beschickung entstehen. Im Anhang A befindet sich zur Deklaration der Geräuschemission ein Verfahren zur Geräuschmessung als Hilfestellung für den Hersteller zur Geräuschmessung. Diese Europäische Norm gilt nicht für Maschinen, die vor deren Veröffentlichung als EN gebaut wurden. Dieses Dokument (EN 12042:2014+A1:2020) wurde vom Technischen Komitee CEN/TC 153 "Maschinen zur Verwendung mit Nahrungs- und Futtermitteln" erarbeitet, dessen Sekretariat von DIN gehalten wird. Gegenüber der DIN EN 12042:2014-07 wurden folgende Änderungen vorgenommen: * Normative Verweisungen wurden aktualisiert; * Abschnitt 4: neue Darstellung in einer Tabelle; * 5.2.2, Bereich 1; * bei der Handbeschickung oder der automatischen Beschickung der Maschine sind die Anforderungen gleich; * Aufnahme neuer Anforderungen an eine Schaltleiste (siehe 5.2.2.1.2), aktive opto-elektronische Schutzeinrichtungen (AOPD) (siehe 5.2.2.1.3), Reinigung des Trichters (siehe 5.2.2.1.6) und Zuführunterstützungseinrichtung im Trichter (siehe 5.2.2.1.7); * neue Anhaltezeit = 0,35 s; * neuer Performance Level d; * 5.2.3, Bereich 2: Tabelle 1 (Maße der trennenden Schutzeinrichtung oder des Tunnels) wurde durch einen Verweis auf EN ISO 13857 ersetzt; * Betriebsanleitung wurde aktualisiert (umweltbezogene Informationen). Die nationalen Interessen bei der Erarbeitung wurden vom Ausschuss NA 060-18-01 AA "Bäckereimaschinen" im Fachbereich "Nahrungsmittelmaschinen und Verpackungsmaschinen" des DIN-Normenausschusses Maschinenbau (NAM) wahrgenommen. Vertreter der Hersteller und Anwender von Bäckereimaschinen sowie der Berufsgenossenschaften waren an der Erarbeitung beteiligt.
Dieses Dokument ersetzt DIN EN 12042:2014-07 .
Gegenüber DIN EN 12042:2014-07 wurden folgende Änderungen vorgenommen: a) Normative Verweisungen wurden aktualisiert; b) Abschnitt 4: neue Darstellung in einer Tabelle; c) 5.2.2, Bereich 1:1) bei der Handbeschickung oder der automatischen Beschickung der Maschine sind die Anforderungen gleich; 2) Aufnahme neuer Anforderungen an eine Schaltleiste (siehe 5.2.2.1.2), aktive opto-elektronische Schutzeinrichtungen (AOPD) (siehe 5.2.2.1.3), Reinigung des Trichters (siehe 5.2.2.1.6) und Zuführunterstützungseinrichtung im Trichter (siehe 5.2.2.1.7); 3) neue Anhaltezeit ≤ 0,35 s; 4) neuer Performance Level d; d) 5.2.3, Bereich 2: Tabelle 1 (Maße der trennenden Schutzeinrichtung oder des Tunnels) wurde durch eine Verweisung auf EN ISO 13857 ersetzt; e) Betriebsanleitung wurde aktualisiert (umweltbezogene Informationen).