Liebe Kundinnen, liebe Kunden,
wir verabschieden uns in die Feiertage und sind ab dem 2. Januar 2025 wieder persönlich für Sie da.
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Norm [ZURÜCKGEZOGEN]
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Durch die Novellierung der EG-Maschinenrichtlinie wurde eine Überprüfung der bisher gültigen Norm EN 1088:1995 und der Änderung EN 1088/A1:2007 im Hinblick auf die grundlegenden Anforderungen der neuen EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG erforderlich. Die vorliegende Neuausgabe ergänzt die Vorgängernorm um eine europäische Änderung A2, durch die der Zusammenhang zwischen dieser Europäischen Norm und den grundlegenden Anforderungen der ab 29. Dezember 2009 anzuwendenden EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG aufzeigt wird. Des weiteren wurde in dieser Neuausgabe die Änderung A1:2007 eingearbeitet.
Ab dem Zeitpunkt ihrer Bezeichnung als harmonisierte Europäische Norm im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften kann der Hersteller bei der Anwendung dieser Europäischen Norm davon ausgehen, dass er die behandelten Anforderungen der jeweils gültigen Fassung der Maschinenrichtlinie eingehalten hat (so genannte Vermutungswirkung).
Die nationalen Interessen bei der Erarbeitung dieser von der AHG "Neue Maschinenrichtline" des CEN/TC 114 "Sicherheit von Maschinen und Geräten" (Sekretariat: DIN) in Bezug auf die erforderliche Änderung vorbereiteten Neuausgabe wurden vom Gemeinschaftsarbeitsausschuss "Schutzeinrichtungen, Sicherheitsmaßnahmen und Verriegelungen" (NA 095-01-04 GA) im NASG wahrgenommen.
Dieses Dokument ersetzt DIN EN 1088/A1:2007-07 , DIN EN 1088:1996-02 .
Dokument wurde ersetzt durch DIN EN ISO 14119:2014-03 .
Gegenüber DIN EN 1088:1996-02 und DIN EN 1088/A1:2007-07 wurden folgende Änderungen vorgenommen: a) Einarbeitung der Änderung A1; b) Aufnahme eines informativen Anhangs ZA über den Zusammenhang zwischen dieser Europäischen Norm und den grundlegenden Anforderungen der EG-Maschinenrichtlinie 98/37/EG; c) Aufnahme eines informativen Anhangs ZB über den Zusammenhang zwischen dieser Europäischen Norm und den grundlegenden Anforderungen der EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG.