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Norm [ZURÜCKGEZOGEN]
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Die Norm DIN EN 1069-1 gilt für alle Wasserrutschen in Schwimmbädern mit öffentlicher Nutzung, unabhängig davon, ob sie in dieser Norm beschrieben sind oder nicht. Sie legt allgemeine Anforderungen an alle Typen von Wasserrutschen in Schwimmbädern mit öffentlicher Nutzung und besondere Anforderungen an bestimmte Typen von Wasserrutschen fest. Diese speziellen Sicherheitsanforderungen sind so weit wie möglich auch auf nicht definierte Typen anzuwenden. Diese Anforderungen betreffen die Sicherheit und die technischen Regeln für Konstruktion, Berechnung und Prüfung von Wasserrutschen.
EN 1069-1:2010 wurde vom Technischen Komitee CEN/TC 136/WG 3 "Wasserrutschen" erarbeitet, dessen Sekretariat vom DIN (Deutschland) gehalten wird. Das zuständige deutsche Gremium ist der Arbeitsausschuss NA 112-05-01 AA "Schwimmsportanlagen und -geräte" im Normenausschuss Sport- und Freizeitgerät (NASport) im DIN.
Dieses Dokument ersetzt DIN EN 1069-1:2000-09 .
Dokument wurde ersetzt durch DIN EN 1069-1:2017-11 .
Dieser Artikel wurde berichtigt durch: DIN EN 1069-1 Berichtigung 1:2012-06 .
Gegenüber DIN EN 1069-1:2000-09 wurden folgende Änderungen vorgenommen: a) Titel und Anwendungsbereich wurden angepasst, um alle Wasserrutschen zu erfassen; b) neue Definitionen wurden eingefügt, einige existierende wurden verbessert; c) Klassifizierung von Typ 1 und Typ 2 wurde geändert; d) Typen 8, 9 und 10 wurden hinzugefügt; e) Abschnitt 5 "Materialien und Herstellung" wurde erweitert; f) der Titel von Abschnitt 6 wurde von "Lastannahmen" zu "Planung" verändert. Dieser Abschnitt behandelt jetzt nicht nur die Lastannahmen, sondern auch Anforderungen an die Planung, Planungsanalyse und Prüfung wie z. B. eine vorhergehende Risikobeurteilung. Lastannahmen wurden auch für die neuen Typen vorgesehen; g) Anforderungen an die Fangstellen wurden geändert, um auf eine neue Norm zu verweisen (siehe 7.2); h) Anforderungen an die Zugänge zu Wasserrutschen wurden erweitert, um verschiedene Zugangsmöglichkeiten darzustellen (siehe 7.5); i) Anforderungen an den Fallschutz wurden geändert, um Anforderungen für Handläufe darzustellen (siehe 7.5.5); j) Anforderungen an die Rutschsicherheit wurden eingefügt (siehe 7.5.6); k) Anforderungen an den Rutschweg wurden eingefügt (siehe 7.7.2); l) Anforderungen an die Abbremseinrichtung wurden eingefügt (siehe 7.9.2.2); m) Anforderungen an den Gleitlandungsbereich wurden eingefügt (siehe 7.9.2.4); n) Anforderungen an die Rutschhilfsmittel wurden teilweise geändert (siehe 7.11.2); o) in Abschnitt 8 "Zusätzliche sicherheitstechnische Anforderungen" wurden die Anforderungen für die Typen 1 und 2 geändert, einige Anforderungen für die Typen 3 und 7 wurden geändert und Anforderungen für die Typen 8, 9 und 10 wurden aufgenommen; p) Anforderungen für den Eintauchbereich in besonderen Becken und Mehrzweckbecken wurden in einen normativen Anhang A verschoben; q) Anforderungen an die Landebedingungen wurden geändert (siehe 8.2.3); r) Anforderungen an den hindernisfreien Bereich wurden besser dargestellt, einige Anforderungen wurden verändert (siehe 8.4); s) Anforderungen an die praktische Prüfung wurden überarbeitet, die körperlichen Anforderungen an den Rutschenprüfer und die Prüfbedingungen wurden ausführlicher (siehe 9.3); t) Anforderungen an die Bezeichnung wurden geändert, indem die Möglichkeit vorgesehen wurde, dass eine Rutsche aus zwei Typen bestehen kann (siehe 10.1); u) Bild 6 wurde berichtigt; v) Anhang B (normativ) für den Einsatz von nichtrostendem Stahl wurde eingefügt; w) Anhang C (normativ) Lastannahmen für Zugänge und Plattformen wurde eingefügt; x) Anhang D (normativ) Beschleunigungs und Geschwindigkeitsmessung wurde eingefügt.