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Die Europäischen Normen wurden vom CEN/TC 125 "Mauerwerksbau", (Sekretariat: BSI, Großbritannien), erstellt. Im DIN ist hierfür der gleichnamige Arbeitsausschuss NA 005-06-01 AA in Verbindung mit dem Arbeitskreis NA 005-06-04 AA "Prüfverfahren" des NABau zuständig. DIN EN 1015-1 enthält eine geänderte Festlegung zur Durchführung der Nasssiebung. Diese ist nur noch durchzuführen, wenn vermutet wird, dass die Mörtel Agglomerate enthalten. In DIN EN 1015-2 werden Hinweise für die Verfahrensweise bei der Teilung der Sammelprobe beim Vorhandensein von leichten und faserigen Bestandteilen ergänzt sowie die Zugabezeit für die Feststoffanteile der trockenen Mörtelmischung in den Mischer und die Mischzeit geändert. In DIN 1053-3 wurde die Festlegung gestrichen, dass die Scheibe des Ausbreittisches und die Innenflächen und Kanten des Setztrichters nach dem Trocknen mit einem harzfreien Mineralöl leicht zu schmieren sind. DIN EN 1015-6 enthält geänderte Festlegungen zum Verdichten beim Schockverfahren. Die Verringerung der Stoßzahl bei Mörteln mit Luftporenbildnern wurde gestrichen. DIN EN 1019-9 enthält geänderte Festlegungen zur Durchführung der Prüfung der Korrigierbarkeitszeit von Dünnbettmörteln. In DIN EN 1015-10 wurden Symbole gestrichen, Festlegungen zur erforderlichen Waage und die Trocknungstemperatur der Prüfkörper geändert sowie die Bestimmung des Volumens der Prüfkörper durch Verdrängung komplett gestrichen. DIN EN 1015-11 enthält geänderte Festlegungen zur Durchführung der Prüfung. Außerdem wurde ein Anhang, der Vorschläge für Belastungsgeschwindigkeiten für verschiedene Klassen von Mauer- und Putzmörtel enthält, ergänzt. In allen Normen wurden darüber hinaus die normativen Verweisungen aktualisiert.
Dieses Dokument ersetzt DIN EN 1015-11:1999-10 .
Dokument wurde ersetzt durch DIN EN 1015-11:2020-01 .
Gegenüber DIN EN 1015 10:1999-11 wurden folgende Änderungen vorgenommen: a) im Abschnitt 2 einleitenden Text geändert; b) vor allen Verweisungen auf Europäische Normen im Dokument Buchstaben "pr" gestrichen; c) "Bild 2" in "Bild 1" geändert und in 8.1 eingefügt; d) Text in 9.2.2 geändert; e) im Anhang A bisheriges "Bild 1" als "Bild A.1" eingefügt; f) neuen Anhang B ergänzt.