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Norm [AKTUELL]
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Dieses Dokument legt Regeln für die Protokollierung der Anwendung von ionisierender Strahlung in der Strahlentherapie, fest, sofern diese mit Elektronenbeschleunigern oder Röntgen- oder Gammabestrahlungseinrichtungen erzeugt wird. Dieses Dokument umfasst auch die Protokollierung bei der Verwendung von Röntgenstrahlern für die Brachytherapie. Da jedoch in dem Fall die Definition des Strahlenfeldes nach DIN 6814-8 nicht anwendbar ist, sind alle Forderungen der vorliegenden Norm bezüglich des Strahlenfeldes stattdessen sinngemäß auf den Applikator zu beziehen. In der „Richtlinie für den Strahlenschutz bei Verwendung radioaktiver Stoffe und beim Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen und Bestrahlungseinrichtungen mit radioaktiven Quellen in der Medizin“ ist zum Schutz des Patienten eine Aufzeichnungspflicht über die Durchführung von Behandlungsmaßnahmen im Geltungsbereich dieser Richtlinie festgelegt. Zweck dieser Norm ist es, die erforderlichen Regeln bereitzustellen. Der Anwendungsbereich der aufgestellten Regeln erstreckt sich auf den Geltungsbereich des Strahlenschutzgesetzes. Dieses Dokument enthält außerdem Regeln zur Dosisspezifikation für den strahlentherapeutischen Bericht. Hadronen- und Ionenstrahlung wurden in diese Norm nicht aufgenommen. Die Protokollierung von deren Anwendung in der Strahlentherapie kann weitestgehend den Regeln der vorliegenden Norm unter Beachtung der Problematik der Dosisspezifikation folgen. Dieses Dokument wurde vom NA 080-00-05 AA „Strahlentherapie“ des DIN-Normenausschusses Radiologie (NAR) in Arbeitsgemeinschaft mit der Deutschen Röntgengesellschaft und in Zusammenarbeit mit der Deutschen Gesellschaft für Medizinische Physik, der Deutschen Gesellschaft für Nuklearmedizin sowie der Deutschen Gesellschaft für Radioonkologie erarbeitet.
Dieses Dokument ersetzt DIN 6827-1:2000-09 .
Gegenüber DIN 6827-1:2000-09 wurden folgende Änderungen vorgenommen: a) Der Begriff der Referenzdosis wurde erweitert, um Dosierungen nicht mehr nur auf einen Referenzpunkt, sondern auf statistische Dosisgrößen zu ermöglichen, wie es moderne Strahlentherapieverfahren erfordern. b) Die Möglichkeit der elektronischen Dokumentation wurde eingeführt. c) Die Rolle des Qualitätsmanagementsystems (QM-System) bei der Protokollierung wurde festgelegt. d) Veraltete normierte Begriffe wurden ersetzt oder entfernt. e) Die Zahl der Begriffe wurde auf wesentliche Begriffe reduziert. f) Die Protokollierstufen wurden gestrichen. g) Die Verpflichtung, bedeutsame Vorkommnisse zu protokollieren, wurde aufgenommen. h) Die informativen Anhänge A bis D wurden ersatzlos gestrichen.