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Norm [AKTUELL]
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Dieses Dokument wurde vom Arbeitsausschuss NA 062-06-52 AA "Anforderungen an Schmierfette" im Fachausschuss Mineralöl- und Brennstoffnormung (FAM) des DIN-Normenausschusses Materialprüfung (NMP) erarbeitet.
Dieses Dokument gilt für Schmierfette G der NLGI-Klassen 000 bis 2 nach DIN 51818:1981-12 zur Schmierung von Elementen der Antriebstechnik, insbesondere von geschlossenen Getrieben.
Dabei handelt es sich vorwiegend um Tauchschmierung, wobei außer den Verzahnungen häufig auch die Lager und Kupplungen geschmiert werden.
Bei der Auswahl von Schmierfetten G müssen die Getriebeart, die Getriebebauform und die Getriebegröße sowie die Betriebs- und Umgebungsbedingungen berücksichtigt werden. Die Beurteilung der Eignung von Schmierfetten GP für die Schmierung hoch belasteter Getriebe ist schwierig. Die Erfüllung der in Tabelle 2 geforderten Lastprüfungen nach DIN 51350-4 und DIN ISO 14635-3 stellt eine Eignung des Schmierfettes für hohe Belastungen nicht zwangsläufig sicher; sie ist als Mindestanforderung zu betrachten. Bei der Verwendung von Schmierfetten G mit Festschmierstoffen muss das tribochemische und physikalische Verhalten gegenüber Werkstoffen der Reibpartner beachtet werden.
Dieses Dokument ersetzt DIN 51826:2005-01 .
Gegenüber DIN 51826:2005-01 wurden folgende Änderungen vorgenommen: a) Aufnahme insbesondere solcher Eigenschaften, die dem Anwender eine Qualitätsauswahl der Schmierfette G, nach dem heutigen Stand der Technik, ermöglichen; b) Aufnahme von DIN ISO 14635-3 unter Abschnitt 2 "Normative Verweisungen"; c) Elemente der Antriebstechnik aufgenommen; d) Aufnahme von Kupplungen und Lagern; e) Einteilung in GP und GF sowie Schmierfette G auf Syntheseölbasis entfällt; f) Tabelle 1 - Konsistenzklasse für Schmierfette G entfällt; g) Tabelle 2 - Zusatzkennbuchstabe für Schmierfette G entfällt; h) Tabelle 3 - Zusatzkennzeichen für Schmierfette G entfällt; i) Tabelle 4 - nun in Tabelle 1 und Tabelle 2 aufgesplittet: Unterteilung in Schmierfette G und GP; j) Reihenfolge der Eigenschaften in Tabelle 1 und Tabelle 2 geändert; k) Prüfung der biologischen Abbaubarkeit gestrichen; l) Bezeichnung wurde gestrichen.