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Norm [ZURÜCKGEZOGEN]
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Die Normen wurden vom Arbeitsausschuss NMP 264 "Chemische Analyse von nichtoxidischen keramischen Roh- und Werkstoffen" des NMP erstellt.
DIN 51079-1:
In der Norm sind die Bedingungen eines Aufschlussverfahrens für Silicumcarbid und für Werkstoffe mit Siliciumcarbid als Haupt- oder Nebenbestandteil festgelegt. Das Aufschlussverfahren dient der darauffolgenden Bestimmung des Gesamtgehaltes an Silicium sowie von Massenanteilen metallischer Verunreinigungen von jeweils über 0,05 %, z. B. Aluminium, Calcium, Eisen, Magnesium, Mangan, Titan und Vanadium. Die Norm ist auch anwendbar auf die Bestimmung von Massenanteilen kleiner oder gleich 0,05 %, wenn im Einzelfall auf Verluste, z. B. durch Diffusion oder Legierungsbildung mit dem Tiegelmaterial, geprüft wird.
DIN 51079-2:
In der Norm sind die Bedingungen eines Aufschlussverfahrens im Druck-Aufschlussgefäß unter Verwendung von Säure als Aufschlussmittel für Silicumcarbid (α-SiC und β-SiC) festgelegt, das z. B. als Rohstoff für Hochleistungskeramiken zur Anwendung gelangt. Die Norm ist nicht auf SiC-haltige Werkstoffe mit oxidischen Bestandteilen und Bindemitteln anwendbar. Das Aufschlussverfahren dient der anschließenden Bestimmung des Gesamtgehaltes der Spurenverunreinigungen Aluminium, Calcium, Chrom, Eisen, Magnesium, Nickel und Titan mit einem Massenanteil größer oder gleich 50 mg/kg. Weitere metallische Elementspuren sind bestimmbar, sofern unter den Bedingungen des Aufschlusses eine bleibende Löslichkeit gegeben ist.
Dieses Dokument ersetzt DIN 51079-1:1991-04 .
Dokument wurde ersetzt durch DIN EN ISO 21068-1:2008-12 , DIN EN ISO 21068-3:2008-12 .
a) normative Verweisungen aktualisiert; b) Wasser der Qualität 2 nach DIN ISO 3696 festgelegt; c) geforderte Korngröße der Probe auf 53 mm verringert; d) Einwaage der trockenen Probe auf 100 mg bis 300 mg geändert; e) Festlegungen zur Tiegelreinigung und Herstellung der Blindwertlösung ergänzt; f) Verfahrensschritt nach erster Reaktion des Schmelzflusses berichtigt, d. h. Fortführung des Schmelzflusses, bis dieser klar ist; g) Abschnitte "Kurzbeschreibung des Verfahrens", "Grundlagen des Verfahrens" und "Prüfbericht" ergänzt; h) Literaturhinweise ergänzt; i) Text redaktionell überarbeitet.