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Norm [AKTUELL]
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Diese Norm legt die Wirkungsspektren zur Beurteilung der photobiologischen und thermischen Wirkungen optischer Strahlung fest.
Diese Norm wurde vom DIN-Normenausschuss Lichttechnik (FNL), Arbeitsausschuss NA 058-00-07 AA "Strahlenkunde", erarbeitet.
Dieses Dokument ersetzt DIN 5031-10:2013-12 .
Gegenüber DIN 5031-10:2013-12 wurden folgende Änderungen vorgenommen: a) die photobiologischen Wirkungsspektren wurden auf der Grundlage von Sekundär-/Originalliteratur, aktueller Standards und internationaler Empfehlungen überprüft und, wenn erforderlich, korrigiert. Die dazu verwendeten Veröffentlichungen wurden angegeben; b) das Wirkungsspektrum für die Inaktivierung von Eschericha coli-Bakterien wird ausschließlich auf [3] bezogen; c) die Tabelle 3 - Einteilung der Hauttypen nach der Reaktion auf Sonnenbestrahlung - wurde grundlegend überarbeitet; d) ein Hinweis auf die Überarbeitung der ICNIRP-Empfehlung wurde aufgenommen (4.4.6, Anmerkung 3); e) in den Abbildungen werden (soweit vorhanden) die Stützstellen aus der Originalliteratur als Rauten dargestellt. Auf idealisierte Darstellungen durch Spline-Interpolation wurde verzichtet. Stattdessen wurde zwischen den Stützstellen eine lineare Interpolation durchgeführt und als durchgezogene Linie dargestellt. (Dieses Vorgehen kann insbesondere bei der logarithmischen Darstellung zu Bögen zwischen den Stützstellen führen.) In den zugehörigen Tabellen im Anhang A werden die vorhandenen Stützstellen entsprechend hervorgehoben.; f) im Anhang A wurden bei der tabellarischen Darstellung der Wirkungsspektren die vorhandenen Stützstellen durch Fettdruck hervorgehoben; falls nicht anderweitig vorgeschrieben, werden bei den linear interpolierten Werten in 1-nm-Schritten drei signifikante Stellen angegeben; g) die Abbildungen und die tabellarische Darstellung der spektralen Hellempfindlichkeit für Tages- und Nachtsehen wurden gestrichen (Anhang B); h) ein Hinweis zur Berechnung der Integrale/Summen mit radiometrisch bestimmten Strahlungsleistungsintervallen wurde aufgenommen (Anhang C.3).