Liebe Kundinnen, liebe Kunden,
wir verabschieden uns in die Feiertage und sind ab dem 2. Januar 2025 wieder persönlich für Sie da.
Bitte beachten Sie, dass neue Registrierungen und manuell zu bearbeitende Anliegen erst ab diesem Zeitpunkt bearbeitet werden.
Bestellungen und Downloads können Sie selbstverständlich jederzeit online durchführen, und unsere FAQ bieten Ihnen viele hilfreiche Informationen.
Wir wünschen Ihnen schöne Feiertage, eine besinnliche Zeit und ein gesundes Neues Jahr!
Ihre DIN Media GmbH
Montag bis Freitag von 08:00 bis 15:00 Uhr
Norm [AKTUELL]
Produktinformationen auf dieser Seite:
Schnelle Zustellung per Download oder Versand
Jederzeit verschlüsselte Datenübertragung
Die Norm wurde vom Arbeitsausschuss NBü-AA 3 "Elektronisches Geschäftswesen" des NBü erstellt. Der NBü ist u. a. für normative Festlegungen im Anwendungsbereich des elektronischen Datenaustauschs, im weiteren Sinn auch Electronic Commerce, zuständig.
Aufgrund neuer steuerrechtlicher Pflichtangaben seit dem 1. Juli 2004 bei Rechnungsvordrucken war eine erneute, kurzfristige Überarbeitung von DIN 4991:2003-08 notwendig. Nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 UStG ist in der Rechnung der Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung anzugeben. Darüber hinaus ist nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 UStG in der Rechnung auch jede im Voraus vereinbarte Minderung (z. B. Anzahlung) des Entgeltes, soweit sie nicht bereits im Entgelt enthalten ist, anzugeben. Dem wird in dieser Norm im Rechnungsvordruck u. a. durch die Aufnahme des Feldes "Datum der Lieferung oder Leistung" entsprochen.
Berücksichtigt wird auch der seit dem 1. Januar 2002 ergänzte Abs. 1a in § 14 UStG. Im Rahmen der parlamentarischen Beratungen zum Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz (StVBG) wurde in diesem Absatz festgehalten, dass der leistende Unternehmer in seiner Rechnung die ihm vom Finanzamt erteilte Steuernummer anzugeben (Art. 1 Nr. 2 StVBG) hat. Aufgrund des ebenfalls neuen § 27 Abs. 3 UStG ist die Regelung des § 14 Abs. 1a UStG erstmals auf Rechnungen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2002 ausgestellt werden. Als Rechnung gilt dabei auch eine Gutschrift im Sinne des § 14 Abs. 5 UStG und eine elektronische Abrechnung nach § 14 Abs. 4 S. 2 UStG. In der Norm wird dies im Rechnungsvordruck REG im Anhang A.7 durch das Feld "USt-ID Lieferer oder Steuernummer Lieferer" berücksichtigt.
Dieses Dokument ersetzt DIN 4991:2003-08 .
Gegenüber DIN 4991:2003-08 wurden folgende Änderungen vorgenommen : a) Aufnahme eines neuen Feldes "Datum der Lieferung oder Leistung" im Rechnungsvordruck; b) die Funktionalität zur Nutzung des Vordrucks "Rechnung" als Gutschrift wurde entfernt.