Liebe Kundinnen, liebe Kunden,
wir verabschieden uns in die Feiertage und sind ab dem 2. Januar 2025 wieder persönlich für Sie da.
Bitte beachten Sie, dass neue Registrierungen und manuell zu bearbeitende Anliegen erst ab diesem Zeitpunkt bearbeitet werden.
Bestellungen und Downloads können Sie selbstverständlich jederzeit online durchführen, und unsere FAQ bieten Ihnen viele hilfreiche Informationen.
Wir wünschen Ihnen schöne Feiertage, eine besinnliche Zeit und ein gesundes Neues Jahr!
Ihre DIN Media GmbH
Montag bis Freitag von 08:00 bis 15:00 Uhr
Norm [ZURÜCKGEZOGEN]
Produktinformationen auf dieser Seite:
Schnelle Zustellung per Download oder Versand
Jederzeit verschlüsselte Datenübertragung
Die Norm wurde vom Beirat-Sonderausschuss "Akkreditierung" des NALS erarbeitet.
In DIN 45688 werden Anforderungen konkretisiert, die in DIN EN ISO/IEC 17025 für Prüf- und Kalibrierlaboratorien zum Zweck des Nachweises ihrer Kompetenz festgelegt sind. Die Konkretisierungen betreffen Prüflaboratorien für Geräusche und Erschütterungen im Bereich des Immissionsschutzes. Im Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) und in den darauf gestützten Regelungen (Rechtsverordnungen, TALärm) wird gefordert, dass bestimmte Ermittlungen und Prüfungen nur von Stellen durchgeführt werden dürfen, die nach § 26 BImSchG oder nach entsprechenden Regelungen von der zuständigen Behörde als benennende Stelle notifiziert worden sind. Derartige Stellen müssen vor einer Notifizierung ihre Kompetenz nachgewiesen haben. Das bedeutet, dass neben der Erfüllung der Anforderungen nach DIN EN ISO/IEC 17025 auch die in der Norm DIN 45688 festgelegten Anforderungen an das Personal, an die Kenntnisse über Mess- und Prüfverfahren, an praktische Erfahrungen, an Anlagenkenntnisse und an die Kenntnisse fachspezifischer immissionsschutzrechtlicher Regelungen erfüllt sein müssen. Die Prüfung dieser Voraussetzungen kann im Rahmen eines Akkreditierungsverfahrens durch eine Akkreditierungsstelle oder im Rahmen des Notifizierungsverfahrens durch die benennende Stelle erfolgen.
Legt ein Prüflaboratorium eine Akkreditierung unter Einbeziehung dieser Norm vor, kann die benennende Stelle bei einem Antrag auf Notifizierung ihre Prüfungen entsprechend reduzieren. Die benennende Stelle verzichtet im Allgemeinen auf alle Prüfungen, die bereits durch die Akkreditierungsstelle vorgenommen wurden. Legt im umgekehrten Fall ein Prüflaboratorium eine Notifizierung nach § 26 BImSchG vor, kann eine Akkreditierungsstelle ihre Prüfungen entsprechend reduzieren. Die Akkreditierungsstelle verzichtet im Allgemeinen auf alle Prüfungen, die bereits durch die benennende Stelle vorgenommen wurden.
Dieses Dokument ersetzt DIN V 45688-1:1995-09 , DIN V 45688-2:1995-09 , DIN V 45688-3:1995-09 , DIN V 45688-5:1997-01 , DIN V 45688-6:1997-01 .
Dokument wurde ersetzt durch DIN 45688:2014-07 .
Gegenüber DIN V 45688-1:1995-09, DIN V 45688-2:1995-09, DIN V 45688-3:1995-09, DIN V 45688-5:1997-01 und DIN V 45688-6:1997-01 wurden folgende Änderungen vorgenommen: a) die Teile 1 bis 3 sowie Teile 5 und 6 von DIN V 45688 zusammengefasst; b) die besonderen Anforderungen als Konkretisierung von DIN EN ISO/IEC 17025 wurden für Prüfstellen für Geräusche und Erschütterungen einheitlich festgelegt; c) Angaben, die in anderen Normen oder normativen Dokumenten bereits enthalten sind, wie z. B. Angaben zu Prüfverfahren, Messeinrichtungen, Prüfbausteine usw., nicht mehr aufgenommen; d) Festlegungen, die gegenüber DIN EN 45001 in der sie ersetzenden DIN EN ISO/IEC 17025 enthalten sind, nicht mehr aufgenommen.