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Norm [ZURÜCKGEZOGEN]

DIN 45688:2005-04

Besondere Anforderungen an die Kompetenz von Prüflaboratorien für Geräusche und Erschütterungen im Bereich des Immissionsschutzes

Englischer Titel
Specific requirements for the competence of testing laboratories for noise and vibration in the field of immission control
Ausgabedatum
2005-04
Originalsprachen
Deutsch
Seiten
8

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ab 45,98 EUR exkl. MwSt.

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2005-04
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Deutsch
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8

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Einführungsbeitrag

Die Norm wurde vom Beirat-Sonderausschuss "Akkreditierung" des NALS erarbeitet.
In DIN 45688 werden Anforderungen konkretisiert, die in DIN EN ISO/IEC 17025 für Prüf- und Kalibrierlaboratorien zum Zweck des Nachweises ihrer Kompetenz festgelegt sind. Die Konkretisierungen betreffen Prüflaboratorien für Geräusche und Erschütterungen im Bereich des Immissionsschutzes. Im Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) und in den darauf gestützten Regelungen (Rechtsverordnungen, TALärm) wird gefordert, dass bestimmte Ermittlungen und Prüfungen nur von Stellen durchgeführt werden dürfen, die nach § 26 BImSchG oder nach entsprechenden Regelungen von der zuständigen Behörde als benennende Stelle notifiziert worden sind. Derartige Stellen müssen vor einer Notifizierung ihre Kompetenz nachgewiesen haben. Das bedeutet, dass neben der Erfüllung der Anforderungen nach DIN EN ISO/IEC 17025 auch die in der Norm DIN 45688 festgelegten Anforderungen an das Personal, an die Kenntnisse über Mess- und Prüfverfahren, an praktische Erfahrungen, an Anlagenkenntnisse und an die Kenntnisse fachspezifischer immissionsschutzrechtlicher Regelungen erfüllt sein müssen. Die Prüfung dieser Voraussetzungen kann im Rahmen eines Akkreditierungsverfahrens durch eine Akkreditierungsstelle oder im Rahmen des Notifizierungsverfahrens durch die benennende Stelle erfolgen.
Legt ein Prüflaboratorium eine Akkreditierung unter Einbeziehung dieser Norm vor, kann die benennende Stelle bei einem Antrag auf Notifizierung ihre Prüfungen entsprechend reduzieren. Die benennende Stelle verzichtet im Allgemeinen auf alle Prüfungen, die bereits durch die Akkreditierungsstelle vorgenommen wurden. Legt im umgekehrten Fall ein Prüflaboratorium eine Notifizierung nach § 26 BImSchG vor, kann eine Akkreditierungsstelle ihre Prüfungen entsprechend reduzieren. Die Akkreditierungsstelle verzichtet im Allgemeinen auf alle Prüfungen, die bereits durch die benennende Stelle vorgenommen wurden.

Inhaltsverzeichnis
ICS
03.120.20, 17.140.01, 17.160
Änderungsvermerk

Gegenüber DIN V 45688-1:1995-09, DIN V 45688-2:1995-09, DIN V 45688-3:1995-09, DIN V 45688-5:1997-01 und DIN V 45688-6:1997-01 wurden folgende Änderungen vorgenommen: a) die Teile 1 bis 3 sowie Teile 5 und 6 von DIN V 45688 zusammengefasst; b) die besonderen Anforderungen als Konkretisierung von DIN EN ISO/IEC 17025 wurden für Prüfstellen für Geräusche und Erschütterungen einheitlich festgelegt; c) Angaben, die in anderen Normen oder normativen Dokumenten bereits enthalten sind, wie z. B. Angaben zu Prüfverfahren, Messeinrichtungen, Prüfbausteine usw., nicht mehr aufgenommen; d) Festlegungen, die gegenüber DIN EN 45001 in der sie ersetzenden DIN EN ISO/IEC 17025 enthalten sind, nicht mehr aufgenommen.

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