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Norm [AKTUELL] Norm des Monats Januar 2012
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DIN 4124 gilt für geböschte und für verbaute Baugruben und Gräben, die von Hand oder maschinell ausgehoben werden.
Die Norm gilt insbesondere für Baugruben und Gräben in denen:
DIN 4124 regelt die Ausführung von geböschten oder verbauten Baugruben und Gräben. Für einfache Fälle enthält sie Bemessungsregeln, bei deren Beachtung rechnerische Standsicherheitsnachweise entfallen können, zum Beispiel zu Böschungswinkeln und zu Regelausführungen des waagerechten beziehungsweise des senkrechten Verbaus (Normverbau).
Weitere Hinweise zur DIN 4124:
Für die Abrechnung gelten die Festlegungen dieser Norm nur insoweit, wie dies in VOB, Teil C geregelt ist. Für diese Norm ist das Gremium NA 005-05-16 AA "Baugruben" im DIN zuständig.
Dieses Dokument ersetzt DIN 4124:2002-10 .
Gegenüber DIN 4124:2002-10 wurden folgende Änderungen vorgenommen: a) Die Norm wurde redaktionell überarbeitet. Begriffe wurden vereinheitlich, zum Teil neu festgelegt. Gliede-rungen und Texte mit ähnlichen Festlegungen in verschiedenen Abschnitten wurden vereinheitlicht. Fuß-noten wurden durch Anmerkungen ersetzt. b) Die Norm gilt nicht mehr für Gräber zur Erdbestattung auf Friedhöfen (s. 1). c) Die normativen Verweisungen wurden auf den neuesten Stand gebracht (s. 2). d) Die Anwendungsvoraussetzungen im Hinblick auf die Bodenverhältnisse bei bestimmten Bauweisen wur-den anwenderfreundlicher formuliert (s. 4.1.2). e) Das Betreten von nicht gesicherten Böschungskanten wurde untersagt (s. 4.1.3). f) Der bisherige pauschale Hinweis auf die Anwendung der DIN 4123 wurde durch konkrete Hinweise er-setzt (s. 4.1.6). g) Die Regelungen über den Abstand von Fahrzeugen und Baugeräten zur Böschungs- bzw.- Verbaukante wurden an einigen Stellen überarbeitet (s. 4.2.5; 6.2.3 - 6.2.5; 7.2.3 - 7.2.5). h) Es wurden Regelungen zur Abwehr von Oberflächenwasser getroffen (s. 4.2.9 und 4.3.13). i) Der erforderliche Überstand des Verbaus über die Geländeoberfläche wurde für Baugruben und Gräben mit mehr als 2,00 m Tiefe von 0,05 m auf 0,10 m vergrößert (s. 4.3.1). j) Die Bedingungen für den Einsatz des Teilverbaus wurden geändert (s. 4.3.3). k) Die Regelungen zur Ausführung der Stirnseiten von Gräben wurden präzisiert (s. 4.3.3). l) Die Regelungen über den Einsatz von Grabenverbaugeräten wurden vereinzelt geändert (s. 5.6). m) Die Regelungen über den Einsatz des waagerechten Verbaus wurden vereinzelt geändert und präzisiert. Überholte Bauweisen, z. B. die Anwendung von Kapphölzern und Unterlagshölzern wurden gestrichen (s. 6). n) Die Regelungen über den Einsatz des senkrechten Verbaus wurden vereinzelt geändert und präzisiert (s.7). o) Die Angaben und Regelungen zu den verschiedenen Arten des Baugrubenverbaus wurden neu geglie-dert und erheblich ausgeweitet. Z. B. enthält die Norm jetzt Regelungen zur Trägerbohlwand im Bereich von Stirnböschungen und Zufahrtsrampen und an das Freilegen des Bodens zwischen den Tragelemen-ten (s. 8.2). p) Die Regelungen über die vorübergehend zulässige Höhe unverbauter Bereiche bei mindestens steifen bindigen Böden wurden vereinzelt geändert, z. B. bei Anwendung von Spritzbeton (s. 8.2.3 und 8.5.4). q) Die Regelungen über die mindestens erforderlichen Arbeitsräume wurden geändert: die Breite von 0,50 m auf 0,60 m bei verbauten Baugruben, die freie Höhe unterhalb von Gurten von 1,75 m auf 2,00 m (s. 9.1.1 und 9.1.3). r) Die Mindestbreite des Arbeitsraums bei rechteckigen Baugruben für runde Schächte sowie bei kreisför-migen Baugruben für rechteckige Schächte wurde von 0,35 m auf 0,50 m vergrößert, der Anwendungs-bereich dieser Regelung erweitert (s. 9.1.6). s) Die Mindestgrabenbreite beim Teilverbau wurde geändert. (s. 9.2.5) t) Der Abschnitt 10 "Standsicherheitsnachweis" ist entfallen. Maßgebend sind DIN EN 1997-1, DIN 1054 und EAB.